|
|
Begriffsbestimmungen |
|
1. |
Schusswaffen im Sinne des §
1 Abs.
2 Nr.
1 |
|
|
1.1 |
Schusswaffen |
|
|
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum
Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur
Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und
bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden |
|
|
1.2 |
Gleichgestellte Gegenstände |
|
|
Den Schusswaffen
stehen gleich tragbare Gegenstände |
|
|
1.2.1 |
Die zum verschießen von Munition für die
Nummer
1.1 genanten
Zweck bestimmt sind |
|
|
1.2.2 |
Bei denen bestimmungsgemäß feste Körper
gezielt verschossen werde, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft
eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B.
Armbrüste) |
|
|
1.3. |
Wesentliche Teile von
Schusswaffen, Schalldämpfer |
|
|
Wesentliche Teile von Schusswaffen und
Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann,
wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit
als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen wiederhergestellt werden kann |
|
|
Wesentliche Teile sind |
|
|
1.3.1 |
Der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss
sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dies nicht bereits
Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen
Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand , der Geschossen, die
hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist
ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der
Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den
Lauf abschließende Teil |
|
|
1.3.2 |
Bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb
ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die
Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; |
|
|
1.3.3 |
Bei Schusswaffen mit anderem Antrieb
auch die Antriebsvorrichtung, sofern die fest mit der Schusswaffe verbunden
ist |
|
|
1.3.4 |
Bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder
sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind |
|
|
1.3.5 |
Als wesentliche Teile gelten auch
vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie deren
Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen fertig gestellt werden können |
|
|
1.3.6 |
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die
der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen
bestimmt sind |
|
|
1.4 |
Unbrauchbar gemachte
Schusswaffen |
|
|
Die für Schusswaffen geltenden
Vorschriften sind auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus
Schusswaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn |
|
|
1.4.1 |
Das Patronenlager nicht dauerhaft so
verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können |
|
|
1.4.2 |
Der Verschluss nicht dauerhaft
funktionsunfähig gemacht worden ist |
|
|
1.4.3 |
In Griffstücken oder anderen
wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus
nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist |
|
|
1.4.4
|
Bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner
ganzen Länge, im Patronenlager beginnend |
|
|
- |
Bis zur Laufmündung eine durchgehenden
Längsschlitz von mindestens
4 mm Breite oder |
|
|
- |
Im Abstand von jeweils
3 cm, mindestens
jedoch
3 kalibergroße
Bohrungen oder |
|
|
- |
Andere gleichwertige Laufveränderungen
|
|
|
aufweist |
|
|
1.4.5 |
Bei Langwaffen der Lauf in dem dem
Patronenlager zugekehrten Drittel nicht |
|
|
- |
Mindestens
6 kalibergroße
Bohrungen oder |
|
|
- |
Andere gleichwertige Laufveränderungen
|
|
|
Aufweist und vor diesen in Richtung der
Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
verschlossen ist |
|
|
1.4.6 |
Dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine
Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die
Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht
wiederhergestellt werden kann |
|
|
1.5 |
Nachbildung von
Schusswaffen |
|
|
Die für Schusswaffen geltenden
Vorschriften sind auf Nachbildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn diese
Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder
verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse
verschossen werden können. Nachbildungen sind nicht als Schusswaffen
hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schusswaffe haben und
aus denen nicht geschossen werden kann |
|
|
|
|
|
2. |
Feuerwaffen sind die
nachfolgend genannten Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase
verwendet werden |
|
|
2.1 |
Schusswaffen nach Nummer
1.1 |
|
|
2.2. |
Gegenstände nach Nummer
1.2.1 |
|
|
2.3 |
Automatische Schusswaffen; |
|
|
|
Diese sind Schusswaffen, die nach Abgabe
eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus
demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können
(Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer
anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur eine Schuss abgegeben werden
kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch
Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische
Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in
Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz
2 genannten
Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten geändert werden können. Double Action
Revolver sind keine halbautomatische Schusswaffen. Beim Double Action
Revolver wird beim Betätigen des Abzuges durch den Schützen die Tremmel
weiter gedreht, so dass das nächste Lager mit einer Patrone vor den Lauf und
den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim
weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den
Schuss aus. |
|
|
2.4 |
Repetierwaffen; |
|
|
|
dies sind Schusswaffen, bei denen nach
Abgabe eines Schusses über einen von Ahnd zu betätigenden Mechanismus
Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird |
|
|
2.5 |
Einzelladerwaffen; |
|
|
|
dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit
einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand
geladen werden |
|
|
2.6 |
Langwaffen; |
|
|
|
dies sind Schusswaffen, deren Lauf und
Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als
30 cm sind und
deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge
60 cm
überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen |
|
|
2.7 |
Schreckschusswaffen; |
|
|
|
dies sind Schusswaffen mit einem
Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind |
|
|
2.8 |
Reizstoffwaffen; |
|
|
|
dies sind Schusswaffen mit einem
Patronen oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen
Wirkstoffen bestimmt sind |
|
|
2.9 |
Signalwaffen; |
|
|
|
dies sind Schusswaffen mit einem
Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotechnischer
Munition bestimmt sind |
|
|
|
|
|
3. |
Weitere Begriffe zu
den wesentlichen Teilen |
|
|
3.1 |
Austauschläufe |
|
|
|
sind Läufe für ein bestimmtes
Waffenmodell oder –system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können |
|
|
3.2 |
Wechselläufe |
|
|
|
sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe
zum Saustausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch
eingepasste werden müssen |
|
|
3.3 |
Einsteckläufe |
|
|
|
sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die
in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können |
|
|
3.4 |
Wechseltrommeln |
|
|
|
sind Trommeln für ein bestimmtes
Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können |
|
|
3.5 |
Wechselsysteme |
|
|
|
sind Wechselläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses |
|
|
3.6 |
Einstecksysteme |
|
|
|
sind Einsteckläufe einschließlich des
für sie bestimmten Verschlusses |
|
|
3.7 |
Einsätze |
|
|
|
sind Teile, die den Innenmaßen des
Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition
kleinerer Abmessung bestimmt sind |
|
|
|
|
|
4. |
Sonstige Teile
von Schusswaffen |
|
|
4.1 |
Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten
(z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprofektoren) |
|
|
4.2 |
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit
Montagevorrichtungen für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre) sofern die
Gegenstände eine Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen |