|
Schwerpunkte aus dem aktuellen
Waffengesetz im Bezug auf Sportschützen
| §
1 |
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen |
| (1) |
Dieses Gesetz regelt den Umgang
mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung |
| (2) |
Waffen sind |
|
1. |
Schusswaffen oder ihnen gleich gestellte
Gegenstände und |
|
2. |
tragbare Gegenstände, |
| |
|
a) |
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen |
| |
|
b) |
die, ohne dazu bestimmt zu sein,
insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise
geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen
oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind |
| |
3. |
Umgang mit einer Waffe oder Munition
hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt. |
| |
4. |
Die Begriffe der Waffen und Munition
sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz
2 Nr.2
Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige
waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage
1 zu diesem
Gesetz näher geregelt. |
|
|
|
|
| §
2 |
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste |
| (1) |
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist
nur Personen gestattet, die das
18. Lebensjahr
vollendet haben. |
| (2) |
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die
in der Anlage
2 (Waffenliste)
Abschnitt
2 zu diesem
Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis |
| (3) |
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die
in der Anlage
2 Abschnitt
1 zu diesem
Gesetz genannt sind, ist verboten |
| (4) |
Waffen oder Munition, mit denen der
Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot
ausgenommen ist, sind in der Anlage
2 Abschnitt
1 und
2 genannt. Ferner
sind in der Anlage
2 Abschnitt
3 die Waffen und
Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden
ist. |
|
|
|
|
| Unterabschnitt
1 |
|
Allgemeine Voraussetzungen für die Waffen- und Munitionserlaubnisse |
| §
4 |
Voraussetzungen für eine Erlaubnis |
| (1) |
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der
Antragsteller |
|
1. |
Das
18. Lebensjahr
vollendet hat (§
2 Abs.
1) |
|
2. |
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§
5) und
persönliche Eignung (§
6) besitzt |
|
3. |
Die erforderliche Sachkunde nachgewiesen
hat (§7) |
|
4. |
Ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§
8) und |
| |
5. |
Bei der Beantragung eines Waffenscheins
oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von
1 Million Euro –
pauschal für Personen- und Sachschäden nachweist |
| (2) |
Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen
oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat |
| (3) |
Die zuständige Behörde hat die Inhaber
von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen mindestens
jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre
persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes
1 Nr.
5 sich das
Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen |
| (4) |
Die zuständige Behörde hat drei Jahre
nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des
Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz
2 erfolgen |
|
|
|
|
| §
5 |
Zuverlässigkeit |
|
(1) |
Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen Personen nicht, |
|
1. |
Die rechtskräftig verurteilt worden sind |
|
|
a) |
Wegen eines Verbrechens oder |
| |
|
b) |
Wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft des letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen
sind |
|
2. |
Bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie |
|
|
a) |
Waffen oder Munition missbräuchlich oder
leichtfertig verwenden werden |
| |
|
b) |
mit Waffen oder Munition nicht
vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig
verwahren werden, |
| |
|
c) |
Waffen oder Munition Personen überlassen
werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände
nicht berechtigt sind |
|
(2) |
Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen in der Regel Personen nicht, die |
|
|
a) |
Wegen einer vorsätzlichen Straftat, |
| |
|
b) |
Wegen einer fahrlässigen Straftat im
Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen
einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, |
| |
|
c) |
Wegen einer Straftat nach dem
Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetzes |
| |
|
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe,
Geldstrafe von mindestens
60 Tagessätzen
oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe
ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind |
|
2. |
Mitglied |
| |
|
a) |
In einem Verein, der nach dem
Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem
unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder |
| |
|
b) |
In einer Partei, deren
Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach §
46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, |
|
|
waren, wenn seit der Beendigung der
Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind |
| |
3. |
Einzeln oder als Mitglied einer
Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt
haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Gedanken der
Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet sind |
| |
4. |
Innerhalb der letzten fünf Jahre mehr
als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in
polizeilichen Präventivgewahrsam waren, |
| |
5. |
Wiederholt oder gröblich gegen die
Vorschriften eines der in Nummer
1 Buchstabe c
genannten Gesetze verstoßen haben |
|
(5) |
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen |
|
1. |
Die uneingeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister |
| |
2. |
Die Auskunft aus dem zentralen
staatsanwaltlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz
2 Nr.
1 genannten
Straftaten |
| |
3. |
Die Stellungsnahme der örtlichen
Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre
Stellungsnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz
2 Nr.
4 ein |
| |
Die nach Satz
1 Nr.
2 erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. |
|
|
|
Zum Seitenanfang |
| §
6 |
Persönliche Eignung |
| (1) |
Die erforderliche persönliche Eignung
besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie |
|
1. |
geschäftsunfähig sind |
|
2. |
abhängig von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder |
| |
3. |
auf Grund in der
Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder
sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können
oder dass sie konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht |
| |
Die erforderliche persönliche Eignung
besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die
zuständige Behörde soll die Stellungsnahme der örtlichen Polizeidienststelle
einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister
eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach §
60 Abs.
1 Nr.
1 bis
7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. |
| (2) |
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken
gegen die persönliche Eignung nach Absatz
1 begründen, oder
bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten
Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine
Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen
Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
|
| (3) |
Personen, die noch nicht das
25. Lebensjahr
vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder
fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung
vorzulegen. Satz
1 gilt nicht für
den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von §
14 Abs.
1 Satz
2. |
|
|
|
|
| Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) |
| Nachweis der persönlichen Eignung |
| §
4 |
Gutachten über die persönliche
Eignung |
| (1) |
Derjenige, |
| |
1. |
Dem gegenüber die zuständige Behörde
die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen
Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm
beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken
bestehen, dass er |
| |
a) |
|
Geschäftsunfähig oder im seiner
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, |
| |
b) |
|
Abhängig von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist, |
| |
c) |
|
auf Grund in seiner Person
liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß
umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die
konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder |
| |
2. |
Der zur Vorlage eines Gutachtens
über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das
25.
Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe,
ausgenommen Schusswaffen der in §
14 Abs.
1 Satz
2
des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
|
| |
|
hat auf eigene Kosten
mit der Begutachtung eine sachkundigen Gutachter zu beauftragen |
| (2) |
In den Fällen des Absatzes
1 teilt die
Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder
der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen
Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf
seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten
beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu
unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde
übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des
Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur
Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter
ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den
Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder
vernichtet. |
| (3) |
Zwischen dem Gutachter und dem
Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis
bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass
der betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen
Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze
1 und
2 schließen
eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus-.
oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus. |
|
(5) |
Weigert sich in den Fällen des
Absatzes
1 Nr.
1 der
Betroffene, sich Untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen
Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung
auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist
hierauf bei der Anordnung nach Absatz
1 Nr.
1 in
Verbindung mit Absatz
2 Satz
1
hinzuweisen. |
|
(6) |
Dienstwaffenträger können anstelle
des in §
6 Abs.
3
des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer
Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung
durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass
sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
|
|
|
|
Zum Seitenanfang |
| §
7 |
Sachkunde |
|
(1) |
Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht,
wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine
Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. |
|
|
|
|
| Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) |
| §
1 |
Umfang der Sachkunde |
| (1) |
Die in der Prüfung nach §
7
des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende
Kenntnisse |
| |
1. |
Über die im Umgang mit Waffen und
Munition zu beachtende Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des
Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands |
| |
2. |
Auf waffentechnischem Gebiet über
Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich
Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und
Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine
Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die
Reichweite |
| |
3. |
Über die sichere Handhabung von
Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im
Schießen mit Schusswaffen |
| (2) |
Die nach Absatz
1
nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die
beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis
geltend gemacht und damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen
werden |
|
|
|
|
| §2 |
Prüfung |
| (1) |
Die zuständige Behörde bildet für
die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse |
| (2) |
Ein Prüfungsausschuss besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitgliede müssen sachkundig
sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der
Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein. |
| (3) |
Die Prüfung besteht aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der
ausreichenden Fertigkeiten nach §
1 Abs.
1 Nr.
3
einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. |
| (4) |
Über das Prüfungsergebnis ist dem
Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen
Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. |
| (5) |
Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen
auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen,
dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt
werden darf. |
|
|
|
Zum Seitenanfang |
| §
8 |
Bedürfnis, allgemeine Grundsätze |
| (1) |
Den Nachweis eines Bedürfnisses ist
erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung |
|
1. |
Besonders
anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als
Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen oder Munitionssammler, Waffen
oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder –händler
oder als Bewachungsunternehmer, und |
|
2. |
Die Geeignetheit und Erforderlichkeit
der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck |
|
glaubhaft gemacht sind |
| (2) |
Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz
1 Nr.
1 liegt
insbesondere vor, wenn des Antragsteller |
|
1. |
Mitglied eines schießsportlichen Vereins
ist, der einem nach §
15 Abs.1
anerkannten Schießsportverband angehört, oder |
|
2. |
Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist |
|
|
|
|
| §
10 |
Erteilung von
Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen |
| (1) |
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von
Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine
bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer
Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen
anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines
Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer
eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz
1 erwirbt, hat
binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und
Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine
Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. |
| (3) |
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von
Munition wird durch die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin
eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis
durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt;
sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu
befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. |
|
|
|
Zum Seitenanfang |
| §
12 |
Ausnahmen von
den Erlaubnispflichten |
| (1) |
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
einer Waffe bedarf nicht, wer diese |
|
1. |
Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von
einem Berechtigten |
|
|
a) |
lediglich vorübergehend, höchstens aber
für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im
Zusammenhang damit, oder |
|
|
b) |
vorübergehend zum Zweck der sicheren
Verwahrung oder der Beförderung |
|
|
erwirbt. |
|
2. |
vorübergehend von einem Berechtigten zur
gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von
Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt |
|
3. |
von einem oder für einen Berechtigten
erwirbt, wenn und solange er |
|
a) |
|
auf Grund eines Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses, |
|
b) |
|
als Beauftragter oder Mitglied einer
jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen
Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege
Waffen tragenden Vereinigung |
|
c) |
|
als Charterer von seegehenden Schiffen
zur Abgabe von Seenotsignalen |
|
|
den Besitz über die Waffe nur nach den
Weisungen des Berechtigten ausüben darf |
|
4. |
von einem anderen, |
|
|
a) |
dem er die Waffe vorübergehend
überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde
bedurfte, oder |
|
|
b) |
nach dem Abhandenkommen
|
|
|
wieder erwirbt |
|
5. |
auf einer Schießstätte (§
27) lediglich
vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; |
|
6. |
auf einer Reise in den oder durch den
Geltungsbereich des Gesetzes nach §
32 berechtigt
mitnimmt |
| (2) |
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
von Munition bedarf nicht, wer diese |
|
1. |
unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr.
1 bis
4 erwirbt |
|
2. |
unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr.
5 zum sofortigen
Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§
27) erwirbt; |
|
3. |
auf einer Reise in den oder durch den
Geltungsbereich des Gesetzes nach §
32 berechtigt
mitnimmt |
| (3) |
Einer Erlaubnis zum Führen bedarf nicht,
wer |
|
1. |
diese mit Zustimmung eines anderen in
dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen
Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im
Zusammenhang damit führt; |
|
2.
|
diese nicht schussbereit und nicht
zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der
Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im
Zusammenhang damit erfolgt |
|
3. |
eine Langwaffe nicht schussbereit den
Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf
festgelegten Wegstrecken führt |
|
4. |
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als
verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei
Not- und Rettungsübungen führt |
|
5. |
Eine Schreckschuss- oder eine
Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei
Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung
erforderlich ist. |
| (4) |
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer
Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§27)
schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne
Schießerlaubnis nut zulässig |
|
1. |
durch den Inhaber des Hausrechts oder
mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum |
|
|
a) |
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule
erteilt wird oder deren Bauart nach §
7 des
Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht
verlassen können. |
|
|
b) |
mit Schusswaffen, aus denen nur
Kartuschenmunition verschossen werden kann |
|
2. |
durch Personen, die den Regeln
entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz
3 Nr.
3 mit einer
Langwaffe an Schießständen schießen |
|
3. |
mit Schusswaffen, aus denen nur
Kartuschenmunition werden kann |
|
|
a) |
durch Mitwirkende an Theateraufführungen
und diesen gleich zu achtenden Vorführungen |
|
|
b) |
zum Vertreiben von Vögeln in
landwirtschaftlichen Betrieben |
|
4. |
mit Signalwaffen bei Not- und
Rettungsübungen |
|
5. |
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen
zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter
bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung
erforderlich ist |
| (5) |
Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn
besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nicht entgegenstehen. |
|
|
|
Zum Seitenanfang |
| §
14 |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition durch Sportschützen |
| (1) |
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird
abweichend von §
4 Abs.
1 Nr.
1 nur erteilt,
wenn der Antragsteller das
21. Labensjahr
vollendet hat. Der Satz
1 gilt nicht für
den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
5,6 mm lfB (.22l.r.)
für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse
höchstens
200 Joule
beträgt, u d Einzellader – Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber
12 oder kleiner,
sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte
Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. |
| (2) |
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz
von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern
eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach §
15 Abs.1
anerkannten Schießsportverband angehört. Durch die Bescheinigung des
Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist
glaubhaft zu machen, dass |
|
1. |
Das Mitglied seit mindestens
12 Monaten den
Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und |
|
2. |
Die zu erwerbende Waffe für eine
Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und
erforderlich ist |
|
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in
der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden |
| (3) |
Ein Bedürfnis von Sportschützen nach
Absatz
2 für den Erwerb
und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür
erforderlichen Munition wird durch Vorklage einer Bescheinigung des
Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die
weitere Waffe |
|
1. |
Von ihm zur Ausübung weiterer
Sportdisziplinen benötigt wird oder |
|
2. |
Zur Ausübung des Wettkampfsports
erforderlich ist |
| (4) |
Sportschützen nach Absatz
2 wird abweichend
von §
10 Abs.
1 Satz
3 eine
unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader – Langwaffen
mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier - Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie einläufigen Einzellader – Kurzwaffen für Patronenmunition und
von mehrschüssigen Kurz und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund
dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist
durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. |
|
|
|
Zum Seitenanfang |
| §
15 |
Schießsportverbände, schießsportliche
Vereine |
| (1) |
Als Schießsportverband im Sinne dieses
Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine
anerkannt, der |
|
1. |
wenigstens in jedem Land, in dem seine
Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisieret ist
|
|
2. |
mindestens
10 000
Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in
seinen Vereinen hat, |
|
3. |
den Schießsport als Breitensport und
Leistungssport betreibt, |
|
4. |
a) |
auf eine sachgerechte Ausbildung in den
schießsportlichen Vereinen und |
|
|
b) |
zur Förderung des Nachwuchses auf die
Durchführung eines altergerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche
in diesen Vereinen |
|
hinwirkt. |
|
5. |
regelmäßig überregionale Wettbewerbe
organisieret oder daran teilnimmt |
|
6. |
den sportlichen Betrieb in den Vereinen
auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und |
|
7.
|
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens
die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig
darauf überprüft, dass diese |
|
|
a) |
Die ihnen nach diesen Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, |
|
|
b) |
Einen Nachweis über die Häufigkeit der
schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei
Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze
erteilt wurde, führen und |
|
|
c) |
Über eigene Schießstätten für die nach
der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte
Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen |
| (2) |
Sonderregelung |
|
(3) |
Die Anerkennung erfolgt durch das
Bundesverwaltungsamt |
|
(4) |
Die zuständige Behörde hat das Recht,
jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz
1 für ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu
widerrufen, wen eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
entfallen ist. |
| (5) |
Der schießsportliche Verein ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer
Waffenbesitzkarte sind und die aus ihren Verein ausgeschieden sind,
unverzüglich zu benennen |
| (6) |
Sportliches Schießen liegt dann vor,
wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird.
Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von
Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen, oder symbolisieren, sind im
Schießsport nicht zulässig. |
| (7) |
Das Bundesverwaltungsamt entscheidet
über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände,
die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. … |
|
1. |
|
Vorschriften über die
Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu
erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte
Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer
Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind |
|
|
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| Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) |
| Schießsportordnungen; Ausschluss
von Schusswaffen; Fachbeirat |
| §
5
|
Schießsportordnungen |
|
(1) |
Die Genehmigung einer Sportordnung
für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das
Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und |
|
1.
|
Jeder Schütze den regeln der
Sportordnung unterworfen ist, |
| |
2. |
Ausreichende Sicherheitsbestimmungen
für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den
erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§10)
getroffen sind |
|
3. |
Mit nicht vom Schießsport
ausgeschlossenen Waffen (§
6)
durchgeführt wird |
|
4. |
Nicht im Schießsport unzulässige
Schießübungen (§
7)
durchgeführt werden |
| |
5. |
Jede einzelne Schießdisziplin
beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber,
Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen
Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur
einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen,
und |
|
6. |
Zur Ausübung der jeweiligen
Schießdisziplin zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung
verfügbar sind, |
| (2)
|
Dem Antrag auf Genehmigung einer
Schießsportordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch
die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen,
beizufügen. Die Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung,
insbesondere von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme
des jeweiligen Schießbetriebes nach den geänderten regeln einzuholen.
Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von
nach Absatz
1 Nr.
6 angegebenen
Schießstätten ist unverzüglich enzuzeigen. |
|
(3) |
Im Einzelfall kann ein Verband oder
ein ihm angeschlossener Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen
Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten
Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz
1 sind auf
höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von
der genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem
Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das
Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz
1 untersagen
oder Anordnungen treffen. |
|
(4) |
Für das sportliche Schießen im
Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können
Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten
Schießdisziplinen zulassen. |
|
|
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| §
6 |
Vom Schießsport
ausgeschlossene Schusswaffen |
| (1) |
Vom sportlichen Schießen sind
ausgeschlossen; |
|
1. |
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von
weniger als
7,62 cm
(drei Zoll) Länge; |
| |
2. |
Halbautomatische
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn |
|
|
a) |
Die Lauflänge weniger als
42 cm
beträgt, |
|
|
b) |
Das Magazin sich hinter der
Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Bup-Waffen) oder |
|
|
c) |
Die Hülsenlänge der verwendeten
Munition bei Langwaffen weniger als
40 mm
beträgt |
|
3. |
Magazine für halbautomatische
Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen |
|
(2) |
Das Verbot des Schießsports mit
Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage
2 Abschnitt
1 des
Waffengesetzes bleibt unberührt |
|
(3) |
Das Bundesverwaltungsamt kann auf
Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten
des Absatzes
1 zulassen,
insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden
Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt |
|
|
|
|
| §
7 |
Unzulässige Schießübungen im
Schießsport |
| (1) |
Im Schießsport sind die Durchführung
von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§22)
und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
|
|
1. |
Das Schießen aus Deckungen erfolgt, |
|
2. |
Nach der Abgabe des ersten Schusses
Hindernisse überwunden werden |
|
3. |
Das Schießen im deutlich erkennbaren
Laufen gefordert wird |
| |
4. |
Das schnelle Reagieren auf plötzlich
und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheibe |
|
5. |
Das Überkreuzziehen von mehr als
einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird |
| |
6. |
Schüsse ohne genaues Anvisieren des
Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf
Wurfscheibe, oder |
| |
7. |
Der Ablauf der Schießübung dem
Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter
Regeln bekannt ist |
|
Die Veranstaltung der in Satz
1 genannten
Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten |
| (2) |
Das Verbot von Schießübungen des
kampfmäßigen Schießens (§
15 Abs.
6 Satz
2
des Waffengesetzes) und mit verbotenen vom Schießsport ausgeschlossenen
Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§
6 ), soweit
nicht eine Ausnahme nach §
6 Abs.
3 erteilt
ist, bleibt unberührt |
| (3) |
Die Ausbildung und das Training im
jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden
durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränk |
|
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