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Was ist Notwehr im Sinne
des §
32 Abs.
2 StGB |
| ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen,
rechtswidrigen Angriff von sich oder
einen anderen abzuwenden |
| - |
Verteidigung Ja - aber unter Beachtung der |
| - |
Verhältnismäßigkeit der Mittel |
| Werden Sie z.B. von einer Ihnen
unterlegenen Person - ohne Waffe - angegriffen ist der Einsatz der
Schusswaffe nicht zu rechtfertigen - sondern strafbar |
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Wenn |
| Sie aber von einem Ihnen
körperlich überlegenen Täter mit Waffe ( Schlagstock, Messer oder
Schusswaffe) angegriffen werden ist der Einsatz der Waffe gerechtfertigt. |
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Grundsätzlich sind Menschenleben höher zu bewerten als Sachwerte. |
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Gegenwärtig |
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Angriff muss Gegenwärtig sein |
| - |
muss in diesem
Augenblick stattfinden |
| - |
muss unmittelbar
bevorstehen |
| nicht aber in einer unbestimmten
Zeit bevorstehen oder bereits abgebrochen sein |
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Ergreift
der Täter die Flucht ist die Notwehrsituation nicht mehr gegeben, da der
Angriff mehr gegenwärtig ist |
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Rechtswidrig |
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Wer einen mit Beute flüchtenden Dieb festhält,
begeht zwar einen Angriff, aber keinen rechtswidrigen
der festgehaltene Dieb
kann keine Notwehr üben |
| Voraussetzungen für Notwehr |
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Angriff auf |
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Leben |
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Gesundheit |
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Freiheit |
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Besitz |
| Verletzung eines Rechtsgutes |
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Ist Notwehr strafbar ?
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Nein - wer eine Tat begeht,
welche durch Notwehr geboten ist handelt nicht rechtswidrig |
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§
33
Überschreitung der Notwehr |
| Überschreitet der Täter die Grenzen
der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,
so wird er nicht bestraft. |
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Was ist
Notwehrüberschreitung ? |
| liegt vor, wenn der Verteidiger
das erforderliche Maß überschreitet |
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Nichtbeachten der
Verhältnismäßigkeit |
| Strafbar ? |
| nicht strafbar, wenn der TÄTER
aus^ |
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Verwirrung |
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Furcht
oder |
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Schrecken |
| über die Grenzen der Notwehr hinaus
geht |
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Was ist Putativnotwehr
? |
| nennt man eine
vermeintliche Notwehr, bei der die
Abwehrhandlung in der irrigen Annahme
durchgeführt wird, dass Notwehr vorliegt |
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Erläuterungen
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| Die Notwehr setzt eine Notwehrlage
voraus, d.h. dass objektive zur Tatzeit folgende Bedingungen erfüllt sind
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| a) |
ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff: |
| - |
ein Angriff ist eine unmittelbar bevorstehende
oder noch nicht abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes |
| - |
Rechtsgut“ ist in diesem Sinne recht weit
gefasst; so zum Beispiel auch die Ehre, das Recht am eigenen
Bild oder der Freiheit, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im
Straßenverkehr bewegen zu können. Natürlich auch Leib, Leben, Gesundheit.
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| - |
Die Notwehr zugunsten eines Dritten wird als
Nothilfe bezeichnet. Sie ist nicht geboten, wenn der angegriffene Dritte
den Angriff nicht abwehren oder sich nicht verteidigen will. Der Nothelfer
darf seine Hilfe nicht aufdrängen, kann aber unter Umständen von einem
„stillen Einverständnis“ des Angegriffenen ausgehen. |
| - |
Angreifer
kann nur ein Mensch sein, denn Tiere können nicht rechtswidrig
handeln |
| - |
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn der Angreifer
zu seinem Tun nicht befugt ist |
| - |
Der Angriff darf auch nicht provoziert worden
sein. Wer z.B. in einer einverständlichen
Prügelei den Kürzeren zieht darf nicht zur Waffe greifen |
| b) |
bei der Reaktion des Angegriffenen muss es sich
um Verteidigung handeln, die erforderlich und geboten ist. |
| - |
die Verteidigung kann im bloßen “Deckung nehmen“
(Schutzwehr) oder im „Gegenangriff“ (Trutzwehr) bestehen |
| - |
die Verteidigung richtet sich gegen den
Angreifer |
| - |
Die Begriffe „erforderlich“ und „geboten“
beinhalten den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit |
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Erforderlich ist das Mittel,
wenn es nach der objektiven Sachlage im Augenblick des Angriffes geeignet
ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest anzuschwächen. Stehen dem
Angegriffenen mehrere Mittel zur Verfügung, hat er das mildeste anzuwenden. |
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Geboten ist eine
Verteidigungshandlung in der Regel, wenn eine Verteidigung an sich
erforderlich ist. Die Handlung ist jedoch nicht geboten, wenn von dem
Angegriffenen ein anderes Verhalten zu fordern oder ihm zuzumuten ist. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verteidigung ein Rechtsmissbrauch
wäre. Gegenüber Kindern, Geisteskranken oder sonst ohne Schuld Handelnde
(z.B. Betrunkene) kann es geboten sein, auf eine Abwehr zu verzichten oder
sich ohne eine ernstliche Gefährdung des Angreifers zu verteidigen. |
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Bei einem unerträglichen Missverständnis
zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Verteidigung
herbeigeführten Verletzung oder Gefährdung ist die Verteidigungshandlung
i.d.R. ein Rechtsmissbrauch und daher nicht geboten. |
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Die sind z.B.: |
| - |
Schüsse gegen lärmende Kinder |
| - |
Schießen auf einen Obstdieb |
| - |
Schüsse gegen einen Angreifer mit Gummimesser
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Was ist Nothilfe ? |
| bezeichnet man die
Abwehr eines gegen
einen Dritten gerichteten Angriffs |
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Rechtlich gehört die Nothilfe zur Notwehr |
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Einsatz Schusswaffe ?
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wenn der Angegriffene den Angriff auf andere Art
und Weise abwehren kann, hat der Einsatz der Schusswaffe zu unterbleiben |
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soweit es die Umstände erlauben soll vor dem
Schusswaffengebrauch durch Zuruf, Warnschuss oder auf andere geeignete Weise
gewarnt werden |
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eine Tötung des Angreifers soll vermieden
werden; das gilt besonders, wenn sich der Angriff nicht gegen das Leben
richtet |
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bei Gefahr des Verlustes geringwertiger
Gegenstände ist der Schusswaffengebrauch keine durch Notwehr gebotene
Verteidigungshandlung |
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gegenüber Kindern ist es in aller Regel
zumutbar, auf Abwehr mit der Schusswaffe zu verzichten |
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in Fällen, in denen der Angegriffene ohne
Preisgabe wesentlicher eigener Interessen dem Angriff ausweichen
kann, ist der Schusswaffengebrauch als Notwehr nicht geboten |
| Beispiel |
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Ein Wohnungsinhaber trifft in seiner eigenen Wohnung mit einem Einbrecher
zusammen. Letzterer richtet sofort eine großkalibrige Pistole auf den etwa
5 m entfernt und
völlig ungedeckt stehenden Wohnungsinhaber. Daraufhin schießt dieser den
Einbrecher nieder. Es stellt sich dann heraus, daß die
Pistole des Einbrechers zwar echt aber nicht geladen war. Der
Wohnungsinhaber hat sich also tatsächlich nicht in Gefahr befunden. Auf
Grund der Situation musste er sich aber in Lebensgefahr wähnen und damit den
Notwehrfall als gegeben betrachten. |
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Notstand |
| Eine Situation
der gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut,
die sich nur durch die Verletzung eines anderen
Rechtsgutes abwenden lässt |
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Rechtfertigender Notstand |
| wer in einer gegenwärtigen, nicht
anders anwendbaren Gefahr für |
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Leben |
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Leib |
|
Freiheit |
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Ehre |
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Eigentum oder anderes
Rechtsgut |
| eine Tat begeht, um die Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig |
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Zum Schutz eines
höheren Rechtsgutes kann ein geringeres Rechtsgut verletzt werden
(Rechtgüterabwägung) |
| Beispiel : |
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Sie fahren
eine verletzte Person ins Krankenhaus, überschreiten hierbei die zulässige
Höchstgeschwindigkeit. Sie haben zwar eine strafbare Handlung begangen -
Geschwindigkeitsüberschreitung - haben aber damit einer Person das
Leben gerettet. |
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Erläuterungen: |
| - |
hier droht eine Gefahr, ein Angriff findet nicht
statt. Es handelt sich juristisch um einen „Rechtfertigungsgrund“ |
| - |
die Gefahr muss gegenwärtig sein, was bedeutet,
dass der Eintritt eines Schadens sicher oder zumindest höchstwahrscheinlich
ist |
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Beispiele : |
| - |
von einem
brennenden Haus wird die Tür eingetreten, weil vermutet wird, dass sich noch
Personen im Haus befinden (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) |
| - |
auf
der Autobahn wird zurückgesetzt, um das Reserverad eines LKW von der
Fahrbahn zu holen (Verstoß gegen die Straßenverkehrordnung) |
| - |
ein Sportschütze
sieht auf dem Rückweg von der Schießstätte, wie ein Kind von zwei großen
Hunden angegriffen und verletzt wird. Er lädt in aller Eile seine Waffe und
erschieß die Hunde (Verstoß gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung) |
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§
34 StGB
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setzt eine Interessen- und Rechtsgüterkollision
voraus. |
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Die Interessenabwägung muss zu dem Ergebnis
kommen, dass das zu schützenden Interesse, also jenes, für welches man
handelt, das beeinträchtige wesentlich überwiegt. |
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Gleiche gilt für die Kollision der Rechtsgüter,
wobei die Reihenfolge in der Auflistung des Gesetzestextes eine gewisse
Rangfolge andeutet. Das Abwägungsergebnis wird vom verhandelnden Gericht
ermittelt. |
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entschuldigender Notstand
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder
Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die
Gefahr von sich, einem Angehörigen oder
einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne
Schuld. |
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Hier ist
die Abwägung zwischen zwei gleichwertigen Rechtsgütern gemeint |
| Dies gilt nicht, soweit dem Täter
nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat
oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden
konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §
49 Abs.
1 StGB gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. |
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Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig
Umstände an, welche ihm nach Absatz
1 entschuldigen
würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.
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Erläuterungen: |
| Es handelt sich juristisch um einen
„Schuldausschließungsgrund“ |
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Die Abwehr beschränkt sich auf Gefahren für |
| a) |
Leben |
| b) |
Leib oder |
| c) |
Freiheit |
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Andere Rechtsgüter
scheiden aus. |
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Der Täter muss die Gefahr von
sich selbst, einem Angehörigen oder einer tatsächlich nahestehenden Person
abwenden. Der Wille zur Tat muss sich dabei auf die Beseitigung der
Gefahr beziehen. |