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§
27 |
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Schießstätten,
Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten |
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(1) |
Wer eine ortsfeste oder
ortsveränderliche Anlage …. |
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(3) |
Unter Obhut verantwortlicher und zur
Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf |
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1. |
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht
14 Jahre alt
sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Gase verwendet werden
(Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt
2 Nr.
1.1 und
1.2) |
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2. |
Jugendlichen die das
14. Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht
6 Jahre alt sind,
auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen |
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gestattet werden, wenn der
Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim
Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die
schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der
Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens
aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat
die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in
Satz
1 genannten
besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen
nach Absatz
1 Abschnitt
2 Unterabschnitt
2 Nr.
1..1und
1.2 und nicht
beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das
16. Lebensjahr
vollendet haben. |
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(4) |
Besondere Förderung Kinder |
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(5) |
Ausbildung Jäger |
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(6) |
An ortsveränderlichen Schießstätten, die
dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen
Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft- Federdruckwaffen
und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Gase verwendet werden.
Bei Kinder hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche
Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient. |
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(7) |
Das kampfmäßige Schießen auf
Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung , sowie von
sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer
Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder de
Allgemeinheit |
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1. |
die Benutzung von Schießstätten
einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das
Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und
Jugendarbeit zu regeln, |
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2. |
Vorschriften über den Umfang der
Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der
Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten
sind, darin kann bestimmt werden, |
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a) |
dass die Durchführung dieser
Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, |
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b) |
dass und in welcher Weise der
Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen
Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat, |
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c) |
dass nur Personen an den Veranstaltungen
teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen
oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zur Führung von Schusswaffen einer
Erlaubnis bedarf, |
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d) |
dass und in welcher Weise der
Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen
Behörde vorzulegen hat, |
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e) |
dass die zuständige Behörde die
Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die
persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt |
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Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) |
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Benutzung von
Schießstätten |
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§
9 |
Zulässige Schießübungen auf
Schießstätten |
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(1) |
Auf einer Schießstätte ist unter
Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§
27 Abs.
7 Satz
1
des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der
Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§
27 Abs.
1 Satz
1
des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn |
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1. |
Die Person, die zu schießen
beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb
des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt |
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2. |
Geschossen wird |
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a) |
Auf der Grundlage einer genehmigten
Schießsportordnung |
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b) |
Im Rahmen von Lehrgängen oder
Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§
22) |
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c) |
Zur Erlangung der Sachkunde (§
1 Abs.
1 Nr.
3) oder |
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d) |
In der jagdlichen Ausbildung, oder |
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3. |
Es sich nicht um Schusswaffen und
Munition nach §
6 Abs.
1
handelt |
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In den Fällen des Satzes
1 Nr.
1 und
3 gilt §
7 Abs.
1 und
3
entsprechend; beim Schießen nach Satz
1 Nr.
2 Buchstabe a
bleibt §
7
unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der
Voraussetzungen nach Satz
1 und
2 zu
überwachen |
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(2) |
Die zuständige Behörde kann dem
Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen
von den Beschränkungen des Absatzes
1 gestatten,
soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht
entgegenstehen. |
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(3) |
Absatz
1 gilt nicht
für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach §
55 Abs.
1
des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach §
55 Abs.
5 oder
6 des
Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von der Anwendung des
Waffengesetzes ausgenommen sind. |
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§
10 |
Aufsichtspersonen; Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche |
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(1) |
Der Inhaber der Erlaubnis für die
Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der
Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebes eine oder mehrere
verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit
er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder
jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des §
22 durch
eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der
Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die
erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern er die Obhut über
das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur
Kinder und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das
18.
Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen
oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von
verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die
zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach
Satz
1
erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen. |
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(2) |
Der Erlaubnisinhaber hat der
zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen
Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich
anzuzeigen.; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung
die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der
Aufsichtsperson selbst. , Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus
denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde
und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der
Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und
die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen. |
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(3) |
Bei der Beauftragung der
verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein
eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach
Absatz
2 Satz
1 eine
Registrierung der Aufsichtsperson bei dem verein. Dieser hat bei der
Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen
Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu
überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein
hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat
diese Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur
Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine
Überprüfung nach Satz
4 hat der
Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
zu gewähren. Satz
1 bis
5 gilt
entsprechend bei den von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten
verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der
Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach §
15 Abs.
1 Satz
1 des
Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist. |
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(4) |
Ergeben sich Anhaltspunkte für die
begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die
erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder,
sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so
hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung
der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen. |
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(5) |
Die Obhut über das Schießen durch
Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der
Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die |
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1. |
Für die Schießausbildung der Kinder
und Jugendlichen leitend verantwortlich sind |
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2. |
Berechtigt ist, jederzeit der
Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim
Schützen selbst zu übernehmen |
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(6) |
Die Qualifizierung zur
Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch
die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei
Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des
Anerkennungsverfahrens nach §
15
des Waffengesetzes. |
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(7) |
Absatz
1 bis
6 gilt nicht
für ortsveränderliche Schießstätten in Sinne von §
27 Abs.
6
des Waffengesetzes |
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§
11 |
Aufsicht |
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(1) |
Die verantwortlichen
Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu
beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der
Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren
verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des §
27 Abs.
3 oder
6 des
Waffengesetzes eingehalten werde. Sie haben, wenn dies zur Verhütung
oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den
Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen. |
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(2) |
Die Benutzer der Schießstätten haben
die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson nach Absatz
1 zu
befolgen. |
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(3) |
Eine zur Aufsichtsführung befähigte
Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. |
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