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Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) |
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Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat |
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§
5
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Schießsportordnungen |
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(1) |
Die Genehmigung einer Sportordnung
für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das
Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und |
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1.
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Jeder Schütze den regeln der
Sportordnung unterworfen ist, |
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2. |
Ausreichende Sicherheitsbestimmungen
für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den
erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§10)
getroffen sind |
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3. |
Mit nicht vom Schießsport
ausgeschlossenen Waffen (§
6)
durchgeführt wird |
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4. |
Nicht im Schießsport unzulässige
Schießübungen (§
7)
durchgeführt werden |
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5. |
Jede einzelne Schießdisziplin
beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber,
Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen
Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur
einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen,
und |
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6. |
Zur Ausübung der jeweiligen
Schießdisziplin zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung
verfügbar sind, |
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(2)
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Dem Antrag auf Genehmigung einer
Schießsportordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch
die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen,
beizufügen. Die Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung,
insbesondere von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme
des jeweiligen Schießbetriebes nach den geänderten regeln einzuholen.
Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von
nach Absatz
1 Nr.
6 angegebenen
Schießstätten ist unverzüglich enzuzeigen. |
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(3) |
Im Einzelfall kann ein Verband oder
ein ihm angeschlossener Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen
Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten
Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz
1 sind auf
höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von
der genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem
Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das
Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz
1 untersagen
oder Anordnungen treffen. |
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(4) |
Für das sportliche Schießen im
Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können
Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten
Schießdisziplinen zulassen. |
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§
6 |
Vom Schießsport
ausgeschlossene Schusswaffen |
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(1) |
Vom sportlichen Schießen sind
ausgeschlossen; |
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1. |
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von
weniger als
7,62 cm
(drei Zoll) Länge; |
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2. |
Halbautomatische Schusswaffen, die
ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe
hervorrufen, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen ist, wenn |
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a) |
Die Lauflänge weniger als
42 cm
beträgt, |
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b) |
Das Magazin sich hinter der
Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Bup-Waffen) oder |
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c) |
Die Hülsenlänge der verwendeten
Munition bei Langwaffen weniger als
40 mm
beträgt |
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3. |
Magazine für halbautomatische
Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen |
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(2) |
Das Verbot des Schießsports mit
Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage
2 Abschnitt
1 des
Waffengesetzes bleibt unberührt |
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(3) |
Das Bundesverwaltungsamt kann auf
Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten
des Absatzes
1 zulassen,
insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden
Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt |
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§
7 |
Unzulässige
Schießübungen im Schießsport |
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(1) |
Im Schießsport sind die Durchführung
von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§22)
und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
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1. |
Das Schießen aus Deckungen erfolgt, |
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2. |
Nach der Abgabe des ersten Schusses
Hindernisse überwunden werden |
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3. |
Das Schießen im deutlich erkennbaren
Laufen gefordert wird |
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4. |
Das schnelle Reagieren auf plötzlich
und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheibe |
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5. |
Das Überkreuzziehen von mehr als
einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird |
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6. |
Schüsse ohne genaues Anvisieren des
Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf
Wurfscheibe, oder |
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7. |
Der Ablauf der Schießübung dem
Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter
Regeln bekannt ist |
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Die Veranstaltung der in Satz
1 genannten
Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten |
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(2) |
^Das Verbot von Schießübungen des
kampfmäßigen Schießens (§
15 Abs.
6 Satz
2
des Waffengesetzes) und mit verbotenen vom Schießsport ausgeschlossenen
Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§
6 ), soweit
nicht eine Ausnahme nach §
6 Abs.
3 erteilt
ist, bleibt unberührt |
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(3) |
Die Ausbildung und das Training im
jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden
durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt |
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