Satzung
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S A T Z U N G des Schützenvereins
Beschluss der Jahreshauptversammlung 2002

§ 1

Der Schützenverein hat den Namen
„Schützenverein Karl May 1990 e.V.“  

Er ist im Vereinsregister der Großen Kreisstadt Glauchau eingetragen.
In ihm schließen sich Sportschützen der Bereiche Klein- und- Großkaliber, IPSC, Western, praktische Flinte, Vorderlader und Luftdruckdisziplinen zusammen.    
Der Verein ist  Mitglied im
- Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband e.V. sowie
- im Sächsischen Schützenbund e.V.

§ 2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportschießens, und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie der Förderung des Vereinslebens.
Durch die Gestaltung von Pokalschießen wollen wir an die Leistungen des Schriftstellers Karl May erinnern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung schießsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Seine Ziele werden erreicht durch

1.

Gestaltung und Erhaltung des Schießgeländes Niederlungwitz
 Sicherstellung des Übungs- Trainings und Wettkampfbetriebes auf dem
- 25 m Schießstand  
- Mehrdistanzschießstand  
- 50 m Schießstand  
- 100 / 300 m Schießstand  
- Luftdruckwaffenstand  

2.        

Pflege des Klein -und Großkaliberschießsports, des Vorderlader-, IPSC-, praktischen Flinten  und Western Schießens

3.        

Sicherung der Einbeziehung interessierter Teile der Bevölkerung in das Sportschießen durch
- Ermöglichung von der Teilnahme am Trainingsschießen als Gast mit der Zielstellung der Gewinnung als Mitglied  
- Sicherstellung des praktischen Schießens von Mitgliedern, welche noch nicht im Besitz einer persönlichen Waffenbesitzkarte sind
- Pflege, Erhaltung und Erweiterung des Bestandes an Vereinswaffen unter Berücksichtigung des realen Bedarfs sowie der Anforderungen aus dem Waffengesetz
4. Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Pokalschießen sowie Traditionswettkämpfen unter Einbeziehung von Sportschützen aus den dem SGSSV abgeschlossenen Schützenvereinen
5. Heranführen der Jugend an das Sportschießen
- Arbeit mit einer Jugendgruppe 
- Schießen mit Luftdruckwaffen
6. Aufklärung der Öffentlichkeit über das Sportschießen allgemein und den Schützenverein Karl May im speziellen mit dem Schwerpunkten der Schießdisziplinen des Sporthandbuches des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V.
7. Zusammenarbeit mit den Erlaubnisbehörden des Einzugsbereiches zur Einhaltung und Umsetzung des Waffengesetzes
8. Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband e.V. und der in diesem Verband organisieren Vereinen mit dem Schwerpunkt der Vorbreitung und Durchführung von Landesmeisterschaften sowie Pokalschießen.

§ 3

Geschäfts-, Sportjahr

Das Geschäfts -und Sportjahr ist das Kalenderjahr

§ 4

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5

Ehrenamtliche Tätigkeit :

Sämtliche Mitglieder der Organe des Schützenvereins und seiner Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten, Tagegelder und Entschädigungen werden in der vom Vorstand festgesetzten Höhe ersetzt.
Für besonders beanspruchte Mitglieder (Schießleiter, Geschäftsführer) kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung bzw. Fahrtkostenerstattung beschließen.
Keine Person darf durch unsachgemäße Vergütungen bevorzugt werden.

§ 6

Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche von 12 bis 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
Bei Ablehnung ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Fördernde Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden. Diese haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis 15. Januar des laufenden Jahres einzuzahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Für Neuanmeldungen wird ein Aufnahmebetrag in Höhe von € 250,00 erhoben.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus

·       

Aufnahmegebühr

·       

 Jahresbeitrag

·       

Anmeldegebühr beim Landesverband

Jedes Mitglied leistet pro Jahr 10 Arbeitsstunden zur Erhaltung des Schießgeländes Niederlungwitz oder zahlt ersatzweise € 110,00 an den Schützenverein.
Mitglieder im Rentenalter bzw. Frührentner leisten pro Jahr 5 Arbeitsstunden oder zahlen ersatzweise € 50,00

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit

- dem Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt,
- Ausschluss aus dem Verein oder
- Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
- bei bekannt werden von dem Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse, durch Gesetzesverstöße, welche nach dem Waffengesetz den Verlust der Zuverlässigkeit bedeuten und mit Haftstrafe geahndet werden

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn er

- in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder
- die Satzungsinhalte verstoßen hat,
-  bei groben Verstößen gegen die Sicherheit auf dem Schießgelände (nicht befolgen der Anweisungen der Schießleiter)
- wobei als ein Grund auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gehört
- wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung von Seiten des Präsidiums Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich oder mündlich zu äußern. 
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied per Post bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht zu, an den Vorstand Berufung einzulegen.
Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten den Vorstand zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Als letzte Instanz kann die Jahreshauptversammlung über einen Ausschluss  befinden, gegen diesen Beschluss ist kein Einspruch möglich.

§ 9

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind
das Präsidium
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 10
Präsidium
Dem Präsidium gehören an :
der Präsident
der Vizepräsident
der Schatzmeister

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsident dem Vizepräsident und dem Schatzmeister.
Der Präsident vertritt den Verein allein.
Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen der Vizepräsident und der Schatzmeister die gemeinsame Vertretungsberechtigung jedoch nicht gegen den Willen des Präsidenten wahrnehmen.

§ 11
Das Präsidium ist zuständig für
-  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
- Beschlussfassung über Ausschlussverfahren
- Ernennung und Abberufung von leitenden Schießleitern
- Erarbeitung Jahresfinanzplan
-  Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
- Einberufung der Vortandsberatungen
-  Nachweisführung der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins
- Planung der Nutzung der Schießstände
- Vertragsabschluss zur Nutzung der Schießstände durch Gastschützen
- Sicherung des Übungs- und Trainingsbetriebes auf dem Schießgelände Niederlungwitz
§ 12
Beratungen des Präsidiums

Beratungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Über Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, dieses ist jedem Mitglied des Vorstandes zu übergeben.

§ 13

Der Vorstand besteht aus

- dem Präsidium
- dem Sportleiter Sportschießen
- dem Sportleiter Schießleitereinsatz
dem Sportleiter Auswertung
- dem Sportleiter praktisches Schießen
- dem Sportleiter Perkussion
- dem Sportleiter Westernschießen
-  dem Sportleiter Jugend
- dem Sportleiter materielle Sicherstellung

§ 14

Aufgaben und Zuständigkeit des  Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes,
- Bestätigung von Einzelschützen und Mannschaften für die Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen auf Landesebene
- Genehmigung von Fremdnutzungen des Schießgeländes

§ 15

Wahl des Präsidiums und des Vorstandes

Das Präsidium sowie der Vorstand  werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Präsidiums bzw. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Präsidium sowie des Vorstandes werden für fünf Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Das Präsidium sowie der Vorstand bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 16

Sitzungen des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten unter Vorlage einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen wurden.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist vom Vorstand zu bestätigen.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
Der Vorstand beschließt auf Vorschlag des Präsidiums über die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern und Bürgern zu Ehrenmitgliedern des Schützenvereins.´
Die Beratungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist jedem Mitglied des Vorstandes zu übergeben.

§ 17
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
3. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Mindesten einmal im Jahr, Februar/März, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zum Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung wird zu Beginn der Versammlung festgestellt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 18
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19
Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 20

Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung der bisherigen Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.  Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Große Kreisstadt Glauchau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  22. Februar 2002 beschlossen

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