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§ 1 |
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Der
Schützenverein hat den Namen
„Schützenverein Karl May 1990 e.V.“ |
| Er ist im Vereinsregister der
Großen Kreisstadt Glauchau eingetragen. |
| In ihm schließen sich Sportschützen
der Bereiche Klein- und- Großkaliber, IPSC, Western, praktische Flinte,
Vorderlader und Luftdruckdisziplinen zusammen. |
| Der Verein ist Mitglied im |
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Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband
e.V. |
sowie |
| - |
im Sächsischen Schützenbund e.V. |
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§ 2 |
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Zweck |
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Der Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sportschießens, und der damit verbundenen körperlichen
Ertüchtigung sowie der Förderung des Vereinslebens.
Durch die Gestaltung von Pokalschießen wollen wir an die Leistungen des
Schriftstellers Karl May erinnern. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Ermöglichung schießsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. |
| Seine Ziele werden erreicht
durch |
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1. |
Gestaltung und Erhaltung des Schießgeländes
Niederlungwitz |
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Sicherstellung des Übungs- Trainings und
Wettkampfbetriebes auf dem |
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25 m Schießstand |
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Mehrdistanzschießstand |
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50 m Schießstand |
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| - |
100 / 300 m Schießstand |
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| - |
Luftdruckwaffenstand |
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2. |
Pflege des Klein -und
Großkaliberschießsports, des Vorderlader-, IPSC-, praktischen Flinten
und Western Schießens |
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3. |
Sicherung der Einbeziehung
interessierter Teile der Bevölkerung in das Sportschießen durch |
| - |
Ermöglichung von der Teilnahme am
Trainingsschießen als Gast mit der Zielstellung der Gewinnung als Mitglied |
| - |
Sicherstellung des praktischen
Schießens von Mitgliedern, welche noch nicht im Besitz einer persönlichen
Waffenbesitzkarte sind |
| - |
Pflege, Erhaltung und Erweiterung
des Bestandes an Vereinswaffen unter Berücksichtigung des realen Bedarfs
sowie der Anforderungen aus dem Waffengesetz |
| 4. |
Durchführung von
Vereinsmeisterschaften, Pokalschießen sowie Traditionswettkämpfen unter
Einbeziehung von Sportschützen aus den dem SGSSV abgeschlossenen
Schützenvereinen |
| 5. |
Heranführen der Jugend an das
Sportschießen |
| - |
Arbeit mit einer Jugendgruppe |
| - |
Schießen mit Luftdruckwaffen |
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| 6. |
Aufklärung der Öffentlichkeit über
das Sportschießen allgemein und den Schützenverein Karl May im speziellen
mit dem Schwerpunkten der Schießdisziplinen des Sporthandbuches des Bundes
Deutscher Sportschützen 1975 e.V. |
| 7. |
Zusammenarbeit mit den
Erlaubnisbehörden des Einzugsbereiches zur Einhaltung und Umsetzung des
Waffengesetzes |
| 8. |
Zusammenarbeit mit dem Sächsischen
Großkaliber Sportschützen Verband e.V. und der in diesem Verband
organisieren Vereinen mit dem Schwerpunkt der Vorbreitung und Durchführung
von Landesmeisterschaften sowie Pokalschießen. |
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§ 3 |
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Geschäfts-,
Sportjahr |
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| Das Geschäfts -und Sportjahr ist das
Kalenderjahr |
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§ 4 |
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Mittelverwendung |
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| Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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§ 5 |
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Ehrenamtliche Tätigkeit : |
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Sämtliche Mitglieder der Organe des Schützenvereins
und seiner Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten, Tagegelder und
Entschädigungen werden in der vom Vorstand festgesetzten Höhe ersetzt.
Für besonders beanspruchte Mitglieder (Schießleiter, Geschäftsführer) kann
der Vorstand eine Aufwandsentschädigung bzw. Fahrtkostenerstattung
beschließen.
Keine Person darf durch unsachgemäße Vergütungen bevorzugt werden. |
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§ 6 |
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Mitgliedschaft |
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Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige
Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche von 12 bis 18
Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt
sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
Bei Ablehnung ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
Fördernde Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden. Diese haben in
der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. |
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§ 7 |
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Mitgliedsbeiträge |
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist bis 15. Januar des laufenden Jahres einzuzahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder. |
| Für Neuanmeldungen wird ein
Aufnahmebetrag in Höhe von € 250,00 erhoben. |
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Dieser Betrag setzt sich zusammen aus |
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Aufnahmegebühr |
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Jahresbeitrag |
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Anmeldegebühr beim Landesverband |
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Jedes Mitglied leistet pro Jahr 10 Arbeitsstunden zur
Erhaltung des Schießgeländes Niederlungwitz oder zahlt ersatzweise €
110,00 an den Schützenverein.
Mitglieder im Rentenalter bzw. Frührentner leisten pro Jahr 5 Arbeitsstunden
oder zahlen ersatzweise € 50,00 |
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§ 8 |
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Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet mit |
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dem Tod des Mitgliedes, |
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durch freiwilligen Austritt, |
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Ausschluss aus dem Verein oder |
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Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person |
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bei bekannt werden von dem Entzug
der waffenrechtlichen Erlaubnisse, durch Gesetzesverstöße, welche nach dem
Waffengesetz den Verlust der Zuverlässigkeit bedeuten und mit Haftstrafe
geahndet werden |
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Präsidium.
Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig. |
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Ein Mitglied kann durch Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn er |
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- |
in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder |
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die Satzungsinhalte verstoßen hat, |
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bei groben Verstößen gegen die Sicherheit auf dem Schießgelände
(nicht befolgen der Anweisungen der Schießleiter) |
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wobei als ein Grund auch unfaires,
unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gehört |
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- |
wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. |
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Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Friststellung von Seiten des Präsidiums Gelegenheit zu geben,
sich hierzu schriftlich oder mündlich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
auszuschließenden Mitglied per Post bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das
Recht zu, an den Vorstand Berufung einzulegen.
Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten den
Vorstand zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als
Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
Als letzte Instanz kann die Jahreshauptversammlung über einen Ausschluss
befinden, gegen diesen Beschluss ist kein Einspruch möglich. |
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§ 9 |
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Organe des
Vereins |
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| Vereinsorgane sind |
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das Präsidium |
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der Vorstand |
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die Mitgliederversammlung |
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§ 10 |
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Präsidium |
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| Dem Präsidium gehören
an : |
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der Präsident |
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der Vizepräsident |
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der Schatzmeister |
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Präsident dem Vizepräsident und dem Schatzmeister.
Der Präsident vertritt den Verein allein.
Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen der Vizepräsident und der Schatzmeister die
gemeinsame Vertretungsberechtigung jedoch nicht gegen den Willen des
Präsidenten wahrnehmen. |
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§ 11 |
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Das Präsidium ist zuständig
für |
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- |
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge |
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- |
Beschlussfassung über Ausschlussverfahren |
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- |
Ernennung und Abberufung von leitenden
Schießleitern |
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- |
Erarbeitung Jahresfinanzplan |
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- |
Berichterstattung an die Mitgliederversammlung |
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- |
Einberufung der Vortandsberatungen |
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- |
Nachweisführung der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins |
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- |
Planung der Nutzung der Schießstände |
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- |
Vertragsabschluss zur Nutzung der Schießstände
durch Gastschützen |
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- |
Sicherung des Übungs- und Trainingsbetriebes auf
dem Schießgelände Niederlungwitz |
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§ 12 |
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Beratungen des Präsidiums |
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Beratungen des Präsidiums werden durch den
Präsidenten einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
erforderlich.
Über Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, dieses ist
jedem Mitglied des Vorstandes zu übergeben. |
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§ 13 |
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Der Vorstand besteht aus |
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dem Präsidium |
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dem Sportleiter Sportschießen |
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- |
dem Sportleiter Schießleitereinsatz |
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dem Sportleiter Auswertung |
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- |
dem Sportleiter praktisches Schießen |
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- |
dem Sportleiter Perkussion |
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| - |
dem Sportleiter Westernschießen |
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- |
dem Sportleiter Jugend |
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- |
dem Sportleiter materielle Sicherstellung |
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§ 14 |
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Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes |
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| Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die |
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- |
Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung |
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- |
Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung |
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- |
Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltplanes, |
|
- |
Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltplanes, |
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- |
Bestätigung von Einzelschützen und
Mannschaften für die Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen auf
Landesebene |
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- |
Genehmigung von Fremdnutzungen des
Schießgeländes |
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§ 15 |
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Wahl des
Präsidiums und des Vorstandes |
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Das Präsidium sowie der Vorstand werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Präsidiums bzw. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Präsidium sowie des
Vorstandes werden für fünf Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Das Präsidium sowie der Vorstand bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. |
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§ 16 |
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Sitzungen
des Vorstandes |
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Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Präsidenten oder Vizepräsidenten unter Vorlage einer Tagesordnung mit einer
Frist von 14 Tagen einberufen wurden.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die
Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist vom Vorstand zu bestätigen.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
Der Vorstand beschließt auf Vorschlag des Präsidiums über die Ernennung von
besonders verdienstvollen Mitgliedern und Bürgern zu Ehrenmitgliedern des
Schützenvereins.´
Die Beratungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist
jedem Mitglied des Vorstandes zu übergeben. |
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§ 17 |
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Mitgliederversammlung |
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| In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist
nicht zulässig. |
| Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig |
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1. |
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes. |
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2. |
Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung und über die Vereinsauflösung. |
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3. |
Weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben |
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Mindesten einmal im Jahr, Februar/März, soll eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zum
Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung wird zu Beginn der
Versammlung festgestellt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über
Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. |
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§ 18 |
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Protokollierung |
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| Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 19 |
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Rechnungsprüfer |
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Die von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre
gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des
Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über
das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Wiederwahl ist zulässig. |
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§ 20 |
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Auflösung
des Vereins |
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Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung
der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen
Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung der
bisherigen Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin
gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger
über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Große Kreisstadt
Glauchau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei
denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. |
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| Die Satzung wurde von
der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2002 beschlossen |
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