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Abschnitt 1 |
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Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 |
Gegenstand und Zweck des
Gesetzes, Begriffsbestimmungen |
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(1) |
Dieses Gesetz regelt den
Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. |
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(2) |
Waffen sind |
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1. |
Schusswaffen oder
ihnen gleichgestellte Gegenstände |
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und |
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2. |
tragbare Gegenstände, |
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a) |
die ihrem Wesen nach
dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu
beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere
Hieb- und Stoßwaffen; |
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b) |
die, ohne dazu bestimmt
zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder
Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt |
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sind. |
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(3) |
Umgang mit einer Waffe
oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt. |
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(4) |
Die Begriffe der Waffen
und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2
Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige
waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu
diesem Gesetz näher geregelt. |
| X |
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§ 2 |
Grundsätze des Umgangs
mit Waffen oder Munition, Waffenliste |
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(1) |
Der Umgang mit Waffen
oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. |
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(2) |
Der Umgang mit Waffen
oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem
Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. |
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(3) |
Der Umgang mit Waffen
oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt
sind, ist verboten. |
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(4) |
Waffen oder Munition,
mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von
einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2
genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition
genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist. |
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(5) |
Bestehen Zweifel darüber, ob
ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der
Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen
ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind |
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1. |
Hersteller, Importeure,
Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes
Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, |
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2. |
die zuständigen Behörden des
Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor
der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
| X |
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§ 3 |
Umgang mit Waffen oder
Munition durch Kinder und Jugendliche |
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(1) |
Jugendliche dürfen im Rahmen
eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter
Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition
umgehen. |
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(2) |
Jugendliche dürfen
abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. |
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(3) |
Die zuständige Behörde kann
für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen
zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
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| X |
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