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U n t e r a b s c h n i
t t 7 |
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Verbote |
| § 40 |
Verbotene Waffen |
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(1) |
Das Verbot des Umgangs
umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.
1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. |
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(2) |
Das Verbot des Umgangs
mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines
gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird. |
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(3) |
Inhaber einer
jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden
Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage
2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer
Tätigkeit benötigen. |
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(4) |
Das Bundeskriminalamt
kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für
den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers
auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung
des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die
in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder
Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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Wer eine in Anlage 2
Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in
Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die
zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder
anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition
unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem
Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag
nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird
nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung
nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist. |
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(5) |
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| X |
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§ 41 |
Waffenverbote für den
Einzelfall |
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(1) |
Die zuständige Behörde
kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der
Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, |
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1. |
soweit
es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des
Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder |
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2. |
wenn
Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der
rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die
erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb
oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit
fehlt. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen,
dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung
eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die
geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung. |
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(2) |
Die zuständige Behörde
kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die
Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. |
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(3) |
Die zuständige Behörde
unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines
Waffenbesitzverbotes. |
| X |
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§ 42 |
Verbot des Führens von
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen |
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(1) |
Wer an öffentlichen
Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen,
Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine
Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. |
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(2) |
Die zuständige Behörde
kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn |
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1. |
der
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt, |
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2. |
der
Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann, und |
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3. |
eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. |
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(3) |
Unbeschadet des § 38
muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen
und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. |
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(4) |
Die Absätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden |
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1. |
auf
die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt
werden, |
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2. |
auf das
Schießen in Schießstätten (§ 27), |
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3. |
soweit
eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, |
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4. |
auf das
gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und
Ausstellungen. |
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