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Abschnitt 6 |
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Übergangsvorschriften,
Verwaltungsvorschriften |
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§ 58 |
Altbesitz |
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(1) |
Soweit nicht nachfolgend
Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat
jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben,
für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er
über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er
diese Munition bis 28. Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich
anzumelden. Die Anmeldung muss die
Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene
fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz. |
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(2) |
Eine auf Grund des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am
ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
Monats außer Kraft. |
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(3) |
Ist über einen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die
Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung. |
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(4) |
Bescheinigungen nach § 6
Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976
(BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55
Abs. 2 dieses Gesetzes. |
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(5)
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Ausnahmebewilligungen nach §
37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen
Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes. |
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(6) |
Die nach § 40 Abs. 1 des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote
nach § 41 dieses Gesetzes. |
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(7) |
Hat jemand am 1. April 2003
eine bislang nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) unterliegende
Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so wird
das Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 28. Februar 2003 diese Waffe
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder einen Antrag nach § 40
Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs.
5 findet entsprechend Anwendung. |
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(8) |
Wer eine bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes unerlaubt besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das
Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht, einem Berechtigten
überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs,
unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht,
wenn |
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1. |
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe
die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben
worden ist oder |
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2. |
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits
entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger
Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. |
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(9) |
Besitzt eine Person, die
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer
Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.
432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der
zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht
für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2
Satz 1. |
| X |
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§ 59 |
Verwaltungsvorschriften |
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Das Bundesministerium des
Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen
von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie
über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im
Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche
Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern. |
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