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Artikel 2 |
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Gesetz über die Prüfung und
Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition
verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz – BeschG) |
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I n h a l t s ü b e r s i c
h t
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Abschnitt 1 |
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Allgemeine Bestimmungen |
|
§ 1 |
Zweck, Anwendungsbereich |
|
§ 2 |
Beschusstechnische Begriffe |
|
Abschnitt 2 |
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Prüfung und Zulassung |
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§ 3 |
Beschusspflicht für
Feuerwaffen und Böller |
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§ 4 |
Ausnahmen von der
Beschusspflicht |
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§ 5 |
Beschussprüfung |
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§ 6 |
Prüfzeichen |
| |
§ 7 |
Zulassung von
Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden
Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu
verwendenden Kartuschenmunition |
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§ 8 |
Zulassung von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen |
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§ 9 |
Anzeige, Prüfung, Zulassung
von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen |
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§ 10 |
Zulassung von
pyrotechnischer Munition |
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§ 11 |
Zulassung sonstiger Munition |
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§ 12 |
Überlassen und Verwenden
beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände |
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§ 13 |
Ausnahmen in
Einzelfällen |
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§ 14
|
Ermächtigungen |
|
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Abschnitt 3 |
|
Sonstige beschussrechtliche
Vorschriften |
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§ 15 |
Beschussrat |
|
§ 16 |
Kosten |
|
§ 17 |
Auskunftspflichten und
besondere behördliche Befugnisse im Rahmen der Überwachung |
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§ 18 |
Inhaltliche
Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen |
|
§ 19 |
Rücknahme und Widerruf |
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§ 20 |
Zuständigkeiten |
|
§ 21 |
Bußgeldvorschriften |
| X |
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Abschnitt 4 |
|
Übergangsvorschriften |
|
§ 22 |
Übergangsvorschriften |
| X |
|
|
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|
A b s c h n i t t 1 |
|
Allgemeine Bestimmungen |
|
§ 1 |
Zweck, Anwendungsbereich |
|
(1) |
Dieses Gesetz regelt die
Prüfung und Zulassung von |
| |
|
1 |
Feuerwaffen, Böllern,
Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen
verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen, |
|
|
2. |
Munition und |
|
|
3. |
sonstigen Waffen zum Schutz
der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung. |
|
(2) |
Dieses Gesetz ist nicht
anzuwenden auf |
| |
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1. |
Feuerwaffen, die zum
Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer
als 15 Milligramm ist, |
| |
|
2. |
veränderte Schusswaffen nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden Fassung,
|
|
|
3. |
die Lagerung der in Absatz 1
bezeichneten Gegenstände in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen. |
|
(3) |
Der Bauartzulassung
unterliegen |
|
|
1. |
nicht tragbare
Selbstschussgeräte, |
| |
|
2. |
bei anderen nicht tragbaren
Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen
verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, nur die
Auslösevorrichtungen und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase
unmittelbar ausgesetzt sind. Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der
Einzelbeschussprüfung unterzogen werden. |
| X |
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|
|
|
§ 2 |
Beschusstechnische Begriffe |
|
(1) |
Feuerwaffen im Sinne dieses
Gesetzes sind |
|
|
1. |
Schusswaffen, bei denen ein
Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird, oder |
| |
|
2. |
Geräte zum Abschießen von
Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den
Lauf getrieben wird |
| |
(2) |
Höchstbeanspruchte Teile im
Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies
sind insbesondere |
|
|
1. |
der Lauf; dabei sind |
| |
|
a) |
Austauschläufe Läufe für ein
bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht
werden können, |
| |
|
b) |
Wechselläufe Läufe, die für
eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt sind
und die noch eingepasst werden müssen, |
| |
|
c) |
Einsteckläufe Läufe ohne
eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers
eingesteckt werden können; |
|
|
2. |
der Verschluss als das
unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende
Teil; |
|
|
3. |
das Patronen- oder
Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufs ist; |
| |
|
4. |
bei Schusswaffen und Geräten
nach § 1 Abs. 3, bei denen zum Antrieb ein
entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die
Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; |
| |
|
5. |
bei Schusswaffen mit anderem
Antrieb und Geräten nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest
mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist; |
| |
|
6. |
bei Kurzwaffen das
Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des
Auslösemechanismus bestimmt sind; |
| |
|
7. |
Trommeln für ein
bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können
(Wechseltrommeln). |
| |
(3) |
Böller im Sinne dieses
Gesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls
bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen von
Munition sind. Böller sind auch nicht tragbare Geräte für Munition nach
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 11). Gasböller sind Böller, bei
denen die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase
bewirkt wird. |
| |
(4) |
Schussapparate im Sinne
dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische
Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird. |
| |
(5) |
Weißfertig im Sinne dieses
Gesetzes sind Gegenstände, wenn alle materialschwächenden oder
–verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind. |
| |
(6) |
Soweit dieses Gesetz
waffentechnische oder waffenrechtliche Begriffe verwendet, sind die
Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung
maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz abweichend definiert werden. |
| X |
|
|
|
|
A b s c h n i t t 2 |
|
Prüfung und Zulassung |
|
§ 3 |
Beschusspflicht für
Feuerwaffen und Böller |
|
(1) |
Wer Feuerwaffen, Böller
sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,
herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor
er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1
gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7
Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine
Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so
gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit
bedürfen oder nicht mit dem für diese
Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind. |
|
(2) |
Wer an einer Feuerwaffe oder
einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil
austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch
Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren
höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,
sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen
vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind. |
|
|
1) |
Tabelle 5 der Maßtafeln,
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000. |
| X |
|
|
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|
§ 4 |
Ausnahmen von der
Beschusspflicht |
|
(1) |
Von der Beschusspflicht sind
ausgenommen: |
|
|
1. |
Feuerwaffen und deren
höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf, |
|
|
2. |
Schusswaffen mit einem
Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6
Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen
Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1, soweit die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf, |
|
|
3. |
Feuerwaffen, die |
|
|
a) |
zu Prüf-, Mess- oder
Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waffen-
oder Munitionsherstellern bestimmt sind, |
|
|
b) |
vor dem 1. Januar 1891
hergestellt und nicht verändert worden sind, |
|
|
c) |
|
|
|
aa) |
vorübergehend nach § 32 Abs.
1 Satz 1 des Waffengesetzes oder |
|
|
bb) |
zur Lagerung in einem
verschlossenen Zolllager in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen
werden oder |
|
|
d) |
für die obersten Bundes- und
Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, die Bundeswehr und die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die
Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung hergestellt und
ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche
Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist, |
|
|
4. |
höchstbeanspruchte Teile von
im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie
vorgearbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge. |
|
(2) |
Eine Beschusspflicht nach §
3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das
Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung
der Beschusszeichen vereinbart ist. |
|
(3) |
Die Bundesregierung kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
eine dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung für sonstige
Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen. |
|
(4) |
Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 3 Satz 1 entsprechende Regelung für
Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. |
| X |
|
|
|
|
§ 5 |
Beschussprüfung |
|
(1) |
Bei dem Beschuss von
Feuerwaffen ist zu prüfen, ob |
|
|
1. |
die höchstbeanspruchten
Teile der Feuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der
Verwendung der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung ausgesetzt
werden (Haltbarkeit), |
|
|
2. |
die Verschlusseinrichtung,
die Sicherung und die Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen
Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher
geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit), |
|
|
3. |
die Abmessungen des
Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand, die Maße des Übergangs,
der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und
der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer nach § 14 Abs.
1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit) und |
|
|
4. |
die nach § 24 Abs. 1 und 2
des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes vorgeschriebene
Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist. |
|
(2) |
Auf Antrag ist der Beschuss
von Schusswaffen mit glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter
Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen. |
|
(3) |
Bei dem Beschuss von
Böllern ist zu prüfen, ob |
|
|
1. |
die höchstbeanspruchten
Teile der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der
vorgeschriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit), |
|
|
2. |
die Verschlusseinrichtung
und die Abzugseinrichtung einwandfrei arbeiten und der Böller sicher
geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit), |
|
|
3. |
die Rohrinnendurchmesser,
Länge und Durchmesser des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser den
Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
entsprechen (Maßhaltigkeit), |
|
|
4. |
die durch eine
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene
Kennzeichnung auf dem Böller angebracht ist. |
| X |
|
|
|
|
§ 6 |
Prüfzeichen |
|
(1) |
Feuerwaffen, Böller und
deren höchstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu
versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprüfung keine
Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen
Rückgabezeichen zu versehen.
Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr instand gesetzt werden können, sind als
unbrauchbar zu kennzeichnen. |
|
(2) |
In den Fällen des § 4 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe d sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils
zuständigen Stelle zu versehen. |
| X |
|
|
|
|
§ 7 |
Zulassung von
Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden
Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden
Kartuschenmunition |
|
(1) |
Schussapparate, Zusatzgeräte
für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung
sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen
höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur
dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für
Feuerwaffen |
|
|
1. |
mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter
Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter
Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder |
|
|
|
zum einmaligen Abschießen
von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels. |
|
|
2.
|
Bei Schussapparaten, die für
die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck
auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine
Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im
Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach Satz 3
ist einer Systemprüfung zu unterziehen. |
|
(2) |
Absatz 1 gilt nicht für
Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes
Prüfzeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der
Prüfzeichen vereinbart ist. |
|
(3) |
Die Zulassung ist zu
versagen, wenn |
|
|
1. |
die Bauart nicht haltbar,
nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder |
|
|
2. |
es sich um eine Schusswaffe
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als
7,5 Joule (J) erhöht wird. |
|
(4) |
Die Zulassung der Bauart
eines Schussapparates ist zu versagen, wenn |
|
|
1. |
aus ihm zugelassene
Patronenmunition verschossen werden kann, |
|
|
2. |
er so beschaffen ist, dass
Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem
Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als
unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden, |
|
|
3. |
mit ihm entgegen seiner
Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder |
|
|
4. |
der Antragsteller nicht
nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen
erforderlichen Einrichtungen verfügt. |
| X |
|
|
|
|
§ 8
|
Zulassung von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen |
|
(1) |
Schusswaffen mit einem
Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare
Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum |
|
|
1. |
Abschießen von
Kartuschenmunition, |
|
|
2. |
Verschießen von Reiz- oder
anderen Wirkstoffen oder |
|
|
3. |
Verschießen von
pyrotechnischer Munition bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen
zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt
werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
zuständigen Stelle zugelassen sind. |
|
(2) |
Die Zulassung ist zu
versagen, wenn |
|
|
1. |
Patronenmunition in den
freien Raum abgeschossen werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule
(J) erreichen, |
|
|
2. |
vorgeladene Geschosse
verschossen werden können und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5
Joule (J) erteilt wird, |
|
|
3. |
der Gaslauf der Waffe einen
Innendurchmesser von weniger als 7 Millimeter hat, |
|
|
4. |
mit der Waffe nach
Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2
bezeichnete Wirkung erreicht werden kann, |
|
|
5. |
die Waffe oder das
Zusatzgerät den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht
oder |
|
|
6. |
den Anforderungen
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach
den Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin abgefeuert werden kann. |
|
(3) |
Hat die Schusswaffe ein
Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6
Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung
der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht
funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das Gleiche gilt für
höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind. |
| X |
|
|
|
|
§ 9 |
Anzeige, Prüfung, Zulassung
von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen |
|
(1) |
Wer |
|
|
1. |
Schusswaffen nach Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz, |
|
|
2. |
unbrauchbar gemachte
Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände eines bestimmten Modells
gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich
anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es
sich nicht um Einzelstücke handelt, ist
der Stelle ein Muster und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und
der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe
unter Angabe der Arbeitstechnik in
deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrichtet die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung. |
|
(2) |
Wer |
|
|
1. |
Schusswaffen, die weder
einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung
und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen, |
|
|
2. |
Gegenstände nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz, |
|
|
3. |
Gegenstände nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder |
|
|
4. |
Kartuschenmunition mit
Reizstoffen eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der
zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige
sind beizufügen ein Muster, eine
Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe
sind zu benennen. |
|
(3) |
Der Anzeige nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen, |
|
|
1. |
ob und wie der Anwender die
Leistung der Waffe verändern kann, |
|
|
2. |
dass es sich im Falle des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 um einen Gegenstand handelt, bei dessen
Verwendung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind. |
|
(4) |
Die zuständige Stelle kann
für Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2
und 2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6 bezeichneten
Gegenstände sowie für Geschosse, Kartuschenmunition, Stoffe und sonstige
Gegenstände mit Reizstoffen die
erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass diese Gegenstände
nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben
oder anderen überlassen werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten Angaben
prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung andere Fachinstitute beauftragen. |
|
(5) |
Werden die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach
zugelassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen Prüfungen,
tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser Prüfungen. |
| X |
|
|
|
|
§ 10 |
Zulassung von
pyrotechnischer Munition |
|
(1) |
Pyrotechnische Munition
einschließlich der mit ihr fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur
dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und
Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist. |
|
(2) |
Bei pyrotechnischer
Munition, die nach Absatz 1 zugelassen ist, sind neben der gesetzlich
vorgeschriebenen Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen. Soweit
sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen Munition nicht anbringen
lassen, sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. |
|
(3) |
Die Zulassung ist zu
versagen, |
|
|
1. |
soweit der Schutz von Leben,
Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht gewährleistet ist, |
|
|
2.
|
wenn die Munition den
Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten
Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, |
|
|
3. |
soweit die Munition in ihrer
Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der
Technik nicht entspricht, |
|
|
4. |
wenn der Antragsteller auf
Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder wegen eines unzureichenden
Qualitätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die
nachgefertigte Munition in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem
zugelassenen Muster hergestellt wird. |
|
(4) |
Absatz 1 ist nicht
anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die für die Bundeswehr, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien des Bundes und der Länder
hergestellt und ihnen überlassen wird. |
| X |
|
|
|
|
§ 11 |
Zulassung sonstiger Munition |
| |
(1) |
Munition im Sinne der Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf
gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem
Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist. |
|
(2) |
Absatz 1 gilt nicht für |
|
|
1. |
Munition aus Staaten, mit
denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren
kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt, |
|
|
2. |
Munition, die für
wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- oder Munitionshersteller,
als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für
eine solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von
Munition, Händler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf-, Mess-
oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen
wird. |
|
(3) |
Die Zulassung ist zu
versagen, wenn |
|
|
1. |
der Antragsteller oder ein
von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des
Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt, |
|
|
2. |
der Antragsteller oder ein
von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der
Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder |
|
|
3. |
die Prüfung der Munition
ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder
Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen. Die Zulassung wird nach Satz
1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die Überwachung der
Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat. |
| X |
|
|
|
|
§ 12 |
Überlassen und Verwenden
beschuss oder zulassungspflichtiger Gegenstände |
|
(1) |
Feuerwaffen, Böller und
höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen,
dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche
Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände,
wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht
durchgeführt werden kann. |
|
(2)
|
Schusswaffen, Geräte,
Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung
oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen
werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen
und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind. |
| X |
|
|
|
|
§ 13 |
Ausnahmen in Einzelfällen |
|
Die für die Zulassung
jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der
Prüfung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1
bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4,
des § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. |
| X |
|
|
|
|
§ 14 |
Ermächtigungen |
|
(1) |
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
über |
|
|
1. |
die Maße für das Patronen-
und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlussabstand
(Maßtafeln), höchstzulässige Gebrauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien
sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen, |
|
|
2. |
die Art und Durchführung der
Beschussprüfung, die Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfahren für
diese Prüfung, |
|
|
3. |
die Art, Form und
Aufbringung der Prüfzeichen, |
|
|
4. |
die Einführung einer
freiwilligen Beschussprüfung für Feuerwaffen, |
|
|
5. |
die Einbeziehung weiterer
Teile von Feuerwaffen in die Beschussprüfung. |
|
(2) |
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Durchführung der §§ 7 bis 11 |
|
|
1. |
zu bestimmen, welche
technischen Anforderungen |
|
|
a) |
an die Bauart einer
Feuerwaffe oder eines Einstecklaufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3, |
|
|
b) |
an einen Gegenstand nach § 9
Abs. 1 und 2, |
|
|
c) |
an die Zusammensetzung,
Beschaffenheit, die Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von
pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und |
|
|
d) |
an die Beschaffenheit der
Prüfgeräte für Patronen und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 11
Abs. 1 sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind, |
|
|
2. |
die Art und Durchführung der
Zulassungsprüfungen und das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu
regeln, |
|
|
3. |
vorzuschreiben |
|
|
a) |
periodische Kontrollen für
Munition nach § 11 Abs. 1, |
|
|
b) |
Kontrollen für
Schussapparate und Einsteckläufe sowie das Verfahren für diese Kontrollen zu
regeln, |
|
|
4. |
weitere Feuerwaffen oder
Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen, |
|
|
5. |
Vorschriften zu erlassen
über |
|
|
a) |
die Verpflichtung zur
Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und Form, |
|
|
b) |
die Verpflichtung von
Personen, die Munition im Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur Durchführung von
Fabrikationskontrollen, |
|
|
c) |
Inhalt, Führung,
Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen über die in Buchstabe b
genannten Kontrollen, |
|
|
d) |
die Anordnung einer
Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von |
|
|
aa) |
zugelassener Munition nach §
11 Abs. 1 durch die zuständige Behörde und |
|
|
bb) |
zugelassenen Feuerwaffen,
Schussapparaten, Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt, wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, |
|
|
e) |
Ausnahmen von der Zulassung,
der Fabrikationskontrolle und der periodischen Kontrolle von Treibladungen
nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition, Beschussmunition und
von Munitionstypen, die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfänger
hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, |
|
|
f) |
Anforderungen an den
Vertrieb und das Überlassen der in Buchstabe e bezeichneten Munition, |
|
|
g) |
die Durchführung von
Wiederholungsprüfungen für Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von
Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen, die Aufbringung eines
Prüfzeichens und dessen Art und Form sowie die Beifügung einer von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten Betriebsanleitung. Soweit
die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung. |
|
|
(3) |
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen die zulässigen
höchsten normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die
Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der
Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche
Schädigung herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung
verbundene Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe, die anhaltende
gesundheitliche Schäden verursachen, dürfen nicht zugelassen werden. |
|
(4) |
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben,
dass bei der Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der
Herstellung von |
|
|
1. |
Schusswaffen, |
|
|
2. |
Gegenständen, die aus
wesentlichen Teilen von Schusswaffen hergestellt werden, oder |
|
|
3. |
Munition |
|
|
|
Anzeigen zu erstatten und
den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände
beizufügen sind. |
|
(5) |
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben,
dass |
|
|
1. |
Munition und Geschosse in
bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und |
|
|
2. |
deren Bestandteile oder
Ausgangsstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen
überlassen werden dürfen. |
|
(6) |
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften
über |
|
|
1. |
Gegenstände im Sinne von
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum
Waffengesetz und über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von
Geschossen, Kartuschenmunition oder sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen
und |
|
|
2. |
die Zusammensetzung und
höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz zu erlassen und die für die
Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen |
| X |
|
|
|
|
A b s c h n i t t 3 |
|
Sonstige beschussrechtliche
Vorschriften |
|
§ 15 |
Beschussrat |
|
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in technischen Fragen berät. In
den Ausschuss sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und
Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten
und Normungsstellen, Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der
Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter sonstiger
fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen, zu
berufen. |
|
|
|
|
|
§ 16 |
Kosten |
|
(1) |
Für Amtshandlungen,
Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), findet in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung. |
|
(2) |
Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der
Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden. |
|
(3) |
In der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne
Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende
Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der
Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden. |
| X |
|
|
|
|
§ 17 |
Auskunftspflichten und
besondere behördliche Befugnisse im Rahmen der Überwachung |
|
|
(1) |
Wer mit Gegenständen im
Sinne dieses Gesetzes umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb
von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen
die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen
würde. |
|
(2) |
Die mit der Überwachung
beauftragten Personen sind befugt, |
|
|
1. |
zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten die der Herstellung oder dem Vertrieb dieser Gegenstände
dienenden Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten und zu
besichtigen, |
|
|
2. |
alle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben
durchzuführen, |
|
|
3. |
die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder
Abschriften zu fertigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung
können Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und
Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und
nach Satz 2 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie
die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. |
|
(3) |
Aus begründetem Anlass kann
die zuständige Behörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand ihr diesen binnen
angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorzeigt. |
| X |
|
|
|
|
§ 18
|
Inhaltliche Beschränkungen,
Nebenbestimmungen und Anordnungen |
|
(1) |
Zulassungen und andere
Erlaubnisse nach diesem Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben
oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Gegenständen im
Sinne dieses Gesetzes entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken können
Zulassungen und andere Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden;
die Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. |
|
(2) |
Die zuständige Behörde kann
im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter
oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann
insbesondere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes
ganz oder teilweise untersagen, wenn |
|
|
1. |
eine erforderliche Zulassung
oder andere Erlaubnis nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände
nicht der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen, |
|
|
2. |
ein Grund zur Rücknahme oder
zum Widerruf einer Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben
ist, |
|
|
3. |
gegen Nebenbestimmungen oder
Auflagen nach Absatz 1 verstoßen wird oder |
|
|
4. |
diese Gegenstände Gefahren
für Leib oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen. |
| X |
|
|
|
|
§ 19 |
Rücknahme und Widerruf |
|
(1) |
Eine Zulassung oder andere
Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte
versagt werden müssen. |
| |
(2) |
Eine Zulassung oder andere
Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu
ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder Erlaubnis kann
auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet
werden. |
|
(3) |
Eine Zulassung kann ferner
widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber |
|
|
1. |
pyrotechnische Munition
abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder
Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt,
vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, |
|
|
2. |
die zugelassene
pyrotechnische Munition nicht mehr gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund
der Zulassung hergestellten oder in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt, anderen überlässt oder
verwendet. |
| X |
|
|
|
|
§ 20 |
Zuständigkeiten |
|
(1) |
Die Landesregierungen oder
die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. |
|
(2) |
Zuständig für die
Beschussprüfung, die Zulassung von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und
Untersagungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der ein
Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird oder bei der eine Zulassung
oder Kontrolle beantragt wird. Die periodische Kontrolle
der Munition ist bei der Behörde zu beantragen, welche die Zulassung erteilt
hat. |
|
(3) |
Zuständig für die Zulassung
der in den §§ 7 und 8 und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten
Schusswaffen und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt;
ihr gegenüber sind auch die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung
und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition ist die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig. |
|
(4) |
Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt führt eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende
Angaben enthalten soll: |
|
|
1. |
die Bezeichnung des
Prüfgegenstandes, |
|
|
2. |
die Art der Prüfung, |
|
|
3. |
das vergebene Prüf- oder
Zulassungszeichen und |
|
|
4. |
die prüfende oder zulassende
Stelle. Soweit andere Stellen als
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach
den §§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die
durchgeführten Prüfungen und Zulassungen an die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt zu machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten
ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu
überlassen. |
| X |
|
|
|
|
§ 21 |
Bußgeldvorschriften |
|
(1) |
Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig |
|
|
1. |
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, einen dort
genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig durch Beschuss amtlich
prüfen lässt, |
|
|
2. |
entgegen § 7 Abs.1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, oder entgegen § 10
Abs. 1 einen dort genannten Gegenstand in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, |
|
|
3. |
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
|
|
4. |
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1
Verwendungshinweise nicht oder nicht richtig anbringt, |
|
|
5. |
entgegen § 11 Abs. 1 die
dort genannte Munition anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt, |
|
|
6. |
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1
einen dort genannten Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt
oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten Gegenstand gewerbsmäßig
anderen überlässt, |
|
|
7. |
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt, |
|
|
8. |
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3
eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht
unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt, |
|
|
9. |
einer vollziehbaren
Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt, |
|
|
10. |
einer vollziehbaren Auflage
nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen Vorschrift bewehrt ist, oder |
|
|
11. |
einer Rechtsverordnung nach |
|
|
a) |
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
oder 5 Buchstabe a, b, d, f oder g oder |
|
|
b) |
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr.
5 Buchstabe c oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
|
|
(2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
|
|
(3) |
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach §
48 Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde. |
| X |
|
|
|
|
A b s c h n i t t 4 |
|
Übergangsvorschriften |
|
§ 22 |
Übergangsvorschriften |
|
(1) |
Eine vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im
bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz. |
|
(2) |
Ein vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im
Sinne dieses Gesetzes. |
|
(3) |
Munition, die der Anlage III
zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich
des Gesetzes hergestellt oder vertrieben wurde, darf ohne Zulassung seit dem
1. Januar 1984 nicht mehr vertrieben und
anderen überlassen werden. Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im
Geltungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf seit dem 1. Januar
1986 nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden. Auf der bezeichneten
Munition und ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene Zulassungszeichen nicht
angebracht werden. |
|
(4) |
§ 8 Abs. 1 findet auf
Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach
dem 30. Juni 2004 Anwendung. |
|
(5) |
Der Umgang mit im Verkehr
befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer
Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne
das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig. |
|
(6) |
Bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38),
sinngemäß Anwendung. |
|
(7) |
Bis zum Inkrafttreten einer
Kostenverordnung zu diesem Gesetz findet die Kostenverordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I
S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I
S. 38), sinngemäß Anwendung. |
| X |
|
|
|
|
Artikel 3 |
|
Änderung des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen |
|
Das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: |
|
|
1. |
In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden
die Wörter „dem Zollgrenzdienst“ durch die Wörter „dem Beschaffungsamt
des Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung“ ersetzt. |
|
|
2. |
In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden
die Wörter „des Zollgrenzdienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“
ersetzt. |
|
|
3. |
Nach § 13 wird folgender §
13a eingefügt: „§ 13a |
|
|
|
Umgang mit unbrauchbar
gemachten Kriegswaffen Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang
verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte
Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die
Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können in der
in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden.“ |
|
|
4. |
§ 15 wird wie folgt
geändert: |
|
|
a) |
In Absatz 1 werden die
Wörter „den Zollgrenzdienst“ durch die Wörter „die Zollverwaltung“ ersetzt. |
|
|
b) |
Im Eingangssatz des Absatzes
2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienststellen“ die Wörter „ , das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter“ und in
Nummer 2 werden nach dem Wort „Instandsetzung“ die Wörter „nach Beschuss“
eingefügt. |
|
|
5. |
In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden
die Wörter „soweit nicht auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des
Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind,“ gestrichen. |
|
|
6. |
In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird
nach der Angabe „§ 12a Abs. 1“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt. |
|
|
7. |
Die Kriegswaffenliste –
Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie folgt geändert: |
|
|
a) |
Die Fußnote zu Teil B V Nr.
29 wird gestrichen. |
|
|
b) |
In Teil B V Nr. 29 Buchstabe
b wird die Bezeichnung „1. September 1939“ durch die Bezeichnung „2.
September 1945“ ersetzt. |
|
|
c) |
Teil B VIII Nr. 50 wird wie
folgt gefasst: „Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen
Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern |
|
|
1. |
das Geschoss keine Zusätze,
insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und |
|
|
2. |
Patronenmunition gleichen
Kalibers für Jagd oder Sportzwecke verwendet wird.“ |
| X |
|
|
|
|
Artikel 4 |
|
Änderung des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes |
|
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b des Stasi-Unterlagen- Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S.
2272), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3446)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „b) Verbrechen in den Fällen der §§
211, 212, 220a, 239a, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des
Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach |
|
|
aa) |
§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2
Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes, |
|
|
bb)
|
§ 19 Abs. 1 bis 3, §
20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, |
|
|
cc) |
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4
sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes, |
|
|
dd) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des
Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande gehandelt hat,“. |
| X |
|
|
|
|
Artikel 5 |
|
Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes |
|
Das Melderechtsrahmengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) wird wie
folgt geändert: |
|
|
1. |
In § 2 Abs. 2 werden
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. für waffenrechtliche
Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist
sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der
erstmaligen Erteilung.“ |
|
|
2. |
In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird
die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,
3, 4 und 6“ ersetzt. |
| X |
|
|
|
|
Artikel 6 |
|
Änderung der
Strafprozessordnung |
| |
Die Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S.
3954), wird wie folgt geändert: |
|
|
1. |
In § 100a Satz 1 Nr. 3 und §
100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach
§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“
durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c
und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt. |
|
|
2. |
In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
wird die Angabe „§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des
Waffengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und
d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt. |
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3. |
§ 492 wird wie folgt
geändert: |
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a) |
In Absatz 3 wird folgender
Satz angefügt: „§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt unberührt; die Auskunft über
die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die
personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat,
erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen
ist.“ |
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b) |
In Absatz 6 werden nach dem
Wort „unbeschadet“ die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ eingefügt. |
| X |
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Artikel 7 |
|
Änderung des
Produktsicherheitsgesetzes |
|
An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe i des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),
das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S.
3082) geändert worden ist, werden die Wörter „und Beschussgesetz“ angefügt. |
| X |
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Artikel 8 |
|
Änderung der Verordnung über
die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz |
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In § 1 der Verordnung über
die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz vom 1. Juni
1976 (BGBl. I S. 1616), die durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S.
808) geändert worden ist, werden
die Wörter „nach § 55 Abs. 1 Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)“ durch die Wörter „nach § 51
Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes“ und die Wörter „§ 27 Abs. 4 des
Waffengesetzes“ durch die Wörter „§ 33 Abs. 1 des
Waffengesetzes“ ersetzt.
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| X |
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Artikel 9 |
|
Änderung der Gewerbeordnung |
|
Die Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),
wird wie folgt geändert: |
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1. |
§ 34a Abs. 6 wird
aufgehoben. |
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2. |
§ 144 Abs. 2 Nr. 5 wird
aufgehoben. |
| X |
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Artikel 10 |
|
Änderung der Ersten
Verordnung zum Waffengesetz |
|
Die Erste Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S.
777), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3082), wird wie folgt geändert: |
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1. |
§ 42a wird aufgehoben. |
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2. |
§ 43 wird wie folgt
geändert: |
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a) |
In Absatz 1 wird die
Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b“ geändert in „§ 53 Abs. 1 Nr. 23“. |
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b) |
Die Absätze 2 und 3 werden
aufgehoben. |
| X |
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Artikel 11 |
|
Änderung der Dritten
Verordnung zum Waffengesetz |
|
In § 31 der Dritten
Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.
I S. 2785) geändert worden ist, wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28
Buchstabe b“ geändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des
Beschussgesetzes“. |
| X |
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Artikel 12 |
|
Änderung des
Sprengstoffgesetzes |
|
In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern „im Sinne des Waffengesetzes“ die Wörter
„und des Beschussgesetzes“ eingefügt. |
| X |
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Artikel 13 |
|
Änderung der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
|
In § 3 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden
die Wörter „im Sinne des
Waffengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Beschussgesetzes“ ersetzt. |
| X |
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Artikel 14 |
|
Änderung der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung |
|
§ 7 der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs- Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die
zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: |
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1. |
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6
werden nach den Wörtern „des Waffengesetzes,“ die Wörter „des
Beschussgesetzes,“ eingefügt. |
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2. |
In Absatz 3 Nr. 1
werden nach den Wörtern „des Waffengesetzes,“ die Wörter „des
Beschussgesetzes,“ eingefügt. |
| X |
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Artikel 15 |
|
Änderung des
Bundesjagdgesetzes |
|
Das Bundesjagdgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714),
wird wie folgt geändert: |
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1. |
§ 17 wird wie folgt
geändert: |
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a) |
Dem Absatz 1 wird folgender
Satz 2 angefügt: „Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im
Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15
Abs. 7 erteilt werden.“ |
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b)
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In Absatz 4 Nr. 1 zweiter
Halbsatz wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt. |
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2. |
Nach § 18 wird folgender §
18a eingefügt: „§ 18a Mitteilungspflichten Die
erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von
Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des
Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.“ |
| X |
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Artikel 16 |
|
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung |
|
In § 21a Abs. 2 Nr. 2 der
Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21.
August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne
von § 2 Abs. 1 und 2 des
Waffengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz“ ersetzt. |
| X |
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Artikel 17 |
|
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang |
|
Die auf Artikel 8, 10, 11,
13, 14 und 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden. |
| XX |
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|
Artikel 18 |
|
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes |
|
In § 61 Abs. 1 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) geändert worden ist, wird der
abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 5 angefügt: „5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen
Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs.
1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.“ |
| X |
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Artikel 19 |
|
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften |
|
|
1.
|
Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2,
§ 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§
47, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3
und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 sowie
in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen und das in Artikel
1 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten, bei
denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), außer Kraft. |
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2. |
Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. |
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3. |
Bis zum Inkrafttreten von
Verordnungen nach diesem Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung: |
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a) |
die Erste Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S.
777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970), |
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b) |
die Zweite Verordnung zum
Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387), |
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c) |
die Kostenverordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I
S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I
S. 38). |
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Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet. Berlin, den 11. Oktober 2002 |
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