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Verbotene Waffen |
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Der Umgang mit folgenden
Waffen und Munition ist verboten: |
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1.1 |
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit
Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen
aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; |
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1.2 |
Schusswaffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer
1.2.4, die |
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1.2.1 |
Vollautomaten im Sinne der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten,
bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind; |
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1.2.2 |
ihrer Form nach geeignet
sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des
täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber,
Stockgewehre, Taschenlampenpistolen); |
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1.2.3 |
über den für Jagd- und
Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben,
verkürzt oder schnell zerlegt werden können; |
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1.2.4 |
für Schusswaffen bestimmte |
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1.2.4.1 |
Vorrichtungen sind, die das
Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder
Zielpunktprojektoren); |
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1.2.4.2 |
Nachtsichtgeräte und
Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände
einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen; |
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1.3 |
Tragbare Gegenstände im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8 |
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1.3.1 |
Hieb- oder Stoßwaffen, die
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die
mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind; |
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1.3.2 |
Stahlruten, Totschläger oder
Schlagringe; |
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1.3.3 |
sternförmige Scheiben, die
nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und
geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne); |
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1.3.4 |
Gegenstände, bei denen
leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig
ein Brand entstehen kann; |
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1.3.5 |
Gegenstände mit Reiz- oder
anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände |
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in der Reichweite und
Sprühdauer begrenzt sind und |
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–
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zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der
Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen; |
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1.3.6 |
Gegenstände, die unter
Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B.
Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich
zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit; |
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1.3.7 |
Präzisionsschleudern nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare
Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände; |
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1.3.8 |
Gegenstände, die nach ihrer
Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit
zu schädigen (z. B. Nun-Chakus); |
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1.4 |
Tragbare Gegenstände im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 |
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1.4.1 |
Spring- und Fallmesser nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen
sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der
aus dem Griff herausragende Teil der Klinge |
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höchstens 8,5 cm lang ist, |
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in der Mitte mindestens eine
Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist, |
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–
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nicht zweiseitig geschliffen
ist und |
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–
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einen durchgehenden Rücken
hat, der sich zur Schneide hin verjüngt; |
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1.4.2 |
feststehende Messer mit
einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der
geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser); |
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1.4.3 |
Faltmesser mit
zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser); |
| X |
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Anlage 2 (zu
§ 2 Abs. 2 bis 4) |
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1.4.4 |
Gegenstände, die unter
Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlichunbedenklich amtlich
zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung
Verwendung finden; |
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1.5 |
Munition und Geschosse nach
den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6 |
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1.5.1 |
Geschosse mit
Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind; |
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1.5.2 |
Geschosse oder
Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit; |
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1.5.3 |
Patronenmunition für
Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind
als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib-
und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss
trennt; |
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1.5.4 |
Patronenmunition mit
Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern
(mindestens 400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten,
ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei
der Gefahrenabwehr dient;
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1.5.5 |
Knallkartuschen, Reiz- und
sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3
der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von
waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert
wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in
Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste
Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen
Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr
als 47 oder 49 mm; |
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1.5.6 |
Kleinschrotmunition, die in
Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm
geladen werden kann. |
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