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Waffen- und
munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen |
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Abschnitt 1: |
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Unterabschnitt 1: |
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Schusswaffen |
| 1. |
Schusswaffen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 |
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1.1 |
Schusswaffen |
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Schusswaffen
sind
Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur
Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel
bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. |
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1.2 |
Gleichgestellte
Gegenstände |
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Den Schusswaffen stehen
gleich
tragbare Gegenstände, |
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1.2.1 |
die
zum
Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt
sind, |
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1.2.2 |
bei
denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). |
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1.3 |
Wesentliche Teile von
Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und
die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
Wesentliche Teile sind |
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1.3.1 |
der Lauf
oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn
diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem
ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der
Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt;
der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der
Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen-
oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; |
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1.3.2 |
bei
Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die
Verbrennungskammer und die
Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; |
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1.3.3 |
bei
Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie
fest mit der Schusswaffe verbunden ist; |
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1.3.4 |
als
wesentliche Teile gelten auch
vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können; |
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1.3.6 |
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des
Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. |
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1.4 |
Unbrauchbar gemachte
Schusswaffen Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaffen hergestellte
Gegenstände anzuwenden, wenn |
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1.4.1 |
das Patronenlager nicht
dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen
werden können, |
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1.4.2 |
der
Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, |
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1.4.3 |
in
Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen
der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, |
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1.4.4 |
bei
Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager
beginnend, |
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–
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bis zur
Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder |
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–
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im
Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder |
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–
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andere
gleichwertige Laufveränderungen |
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aufweist, |
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1.4.5 |
bei
Langwaffen der Lauf in dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht |
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–
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mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder |
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–
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andere
gleichwertige Laufveränderungen |
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aufweist
und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen
gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist, |
| X |
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Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4) |
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Begriffsbestimmungen |
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1.4.6 |
dauerhaft unbrauchbar
gemacht ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht
wiederhergestellt werden kann. |
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1.5 |
Nachbildungen von
Schusswaffen |
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Die für Schusswaffen
geltenden Vorschriften sind auf Nachbildungen von
Schusswaffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen
oder Geschosse verschossen werden können. Nachbildungen sind nicht als
Schusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schusswaffe
haben und aus denen nicht geschossen werden kann. |
| X |
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2. |
Feuerwaffen sind die
nachfolgend genannten Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase
verwendet werden: |
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2.1 |
Schusswaffen nach Nummer
1.1, |
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2.2 |
Gegenstände nach Nummer
1.2.1. |
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2.3 |
Automatische Schusswaffen;
dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut
schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des
Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben
werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder
einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden
kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen,
die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen
geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte
Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in
Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen
Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch
den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer
neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und
gleichzeitig die Feder gespannt. Beim
weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss
aus. |
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2.4 |
Repetierwaffen; dies sind
Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu
betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager
nachgeladen wird. |
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2.5 |
Einzelladerwaffen; dies sind
Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss
aus demselben Lauf von Hand geladen werden. |
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2.6 |
Langwaffen; dies sind
Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt
länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm
überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. |
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2.7 |
Schreckschusswaffen; dies
sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von
Kartuschenmunition bestimmt sind. |
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2.8 |
Reizstoffwaffen; dies sind
Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von
Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind. |
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2.9 |
Signalwaffen; dies sind
Schusswaffen mit einem Patronen oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von
pyrotechnischer Munition bestimmt sind. |
| X |
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3. |
Weitere Begriffe zu den
wesentlichen Teilen |
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3.1 |
Austauschläufe sind Läufe
für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht
werden können. |
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3.2 |
Wechselläufe sind Läufe, die
für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind
und die noch eingepasst werden müssen. |
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3.3 |
Einsteckläufe sind Läufe
ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers
eingesteckt werden können. |
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3.4 |
Wechseltrommeln sind
Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt
werden können. |
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3.5
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Wechselsysteme sind
Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses. |
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3.6 |
Einstecksysteme sind
Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses. |
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3.7 |
Einsätze sind Teile, die den
Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von
Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind. |
| X |
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4. |
Sonstige Teile von
Schusswaffen |
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4.1 |
Vorrichtungen, die das Ziel
beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder
Zielpunktprojektoren), |
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4.2 |
Nachtsichtgeräte und
Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen sowie
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen. |
| X |
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5. |
Reizstoffe sind Stoffe, die
bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende
Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen
Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. |
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