|
§ 27 |
Schießstätten, Schießen durch
Minderjährige auf Schießstätten |
|
|
(1) |
Wer eine
ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben
anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit
Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer
Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt
und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million
Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe
von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für
den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die
Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser
Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige
Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer
Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der
Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich
anzuzeigen. |
|
|
(2) |
Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur
Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen oder
Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch
wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die
Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. |
|
|
(3) |
Unter Obhut
verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen
geeigneter Aufsichtspersonen darf |
|
|
|
1. |
Kindern, die
das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das
Schießen in Schießstätten mit Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
und 1.2), |
|
|
|
2. |
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre
alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden,
wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder
beim Schießen anwesend ist. Die
verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen
Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des
Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind
der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Die verantwortliche
Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft
zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es
nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen
Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
|
|
(4) |
Die zuständige Behörde kann einem
Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter
des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll
bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und
körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die
schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind. |
|
|
(5) |
Personen in der Ausbildung zum Jäger
dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie
das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der
Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten
Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung
die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen |
|
|
(6) |
An ortsveränderlichen Schießstätten,
die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen
Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen
und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet
werden. Bei Kindern hat der Betreiber
sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur
einen Schützen bedient. |
|
|
(7) |
Das
kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen
Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte,
die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit |
|
|
|
1. |
die Benutzung von Schießstätten
einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an
Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und
Jugendarbeit zu regeln, |
|
|
|
2. |
Vorschriften über den Umfang der
Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der
Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten
sind; darin kann bestimmt werden, |
|
|
|
a) |
dass die Durchführung dieser
Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, |
|
|
|
b) |
dass und in welcher Weise der
Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen
Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat, |
|
|
|
c) |
dass nur Personen an den Veranstaltungen
teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen
oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer
Erlaubnis bedürfen, |
|
|
|
d) |
dass und in welcher Weise der
Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen
Behörde vorzulegen hat, |
|
|
|
e) |
dass die zuständige Behörde die
Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die
persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. |
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Waffengesetz
Verordnung (AWaffV) |
|
§ 9 |
Zulässige
Schießübungen auf Schießstätten |
| |
(1) |
Auf einer Schießstätte
ist unter Beachtung des Verbots des
kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das
Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die
Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur
zulässig, wenn |
| |
|
1. |
die Person, die zu
schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art
innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, |
| |
|
2. |
geschossen wird |
| |
|
a) |
auf der Grundlage
einer genehmigten
Schießsportordnung, |
| |
|
b) |
im
Rahmen von Lehrgängen oder
Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), |
| |
|
c) |
zur
Erlangung der Sachkunde (§ 1
Abs. 1 Nr. 3) oder |
| |
|
d) |
in
der jagdlichen Ausbildung, oder |
| |
|
3. |
es sich nicht um
Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. |
| |
|
In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 und 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt.
Der Betreiber der Schießstätte hat
die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 zu überwachen. |
| |
(2) |
Die zuständige Behörde
kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer
Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. |
| |
(3) |
Absatz 1 gilt nicht
für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1
des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6
des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des
Waffengesetzes ausgenommen sind. |
| |
|
|
|
|
§ 10 |
Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche |
| |
(1) |
Der Inhaber der Erlaubnis für die
Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse
eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche
Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die
Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche
Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene
verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der
Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die
erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und
Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden,
solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die
Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem
Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen
festlegen. |
| |
(2) |
Der Erlaubnisinhaber hat der
zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen
zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen;
beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die
verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der
Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen
hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern
es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch
die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.
Der Erlaubnisinhaber hat das
Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen
Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. |
| |
(3) |
Bei der
Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen
schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an
Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der
Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das
Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es
die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der
Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument
auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der
Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat
der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
zu gewähren. Satz 1 bis 5 gilt entsprechend bei den von einer jagdlichen
Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe,
dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist. |
| |
(4) |
Ergeben sich
Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche
Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder
Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht
besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die
Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen. |
| |
(5) |
Die Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte
und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die |
| |
|
1. |
für die
Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und |
| |
|
2. |
berechtigt ist,
jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht
beim Schützen selbst zu übernehmen. |
| |
(6) |
Die Qualifizierung zur
Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die
Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei
Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des
Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes. |
| |
(7) |
Absatz 1 bis 6 gilt
nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des
Waffengesetzes. |
| |
|
|
|
|
§ 11 |
Aufsicht |
| |
(1) |
Die
verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte
ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der
Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren
verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3
oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur
Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder
den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen. |
| |
(2) |
Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen
Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen. |
| |
(3) |
Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst
beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf
dem Schießstand befindet. |
| |
|
|
|
|
§ 12 |
Überprüfung der
Schießstätten |
| |
(1) |
Schießstätten sind vor ihrer ersten
Inbetriebnahme und anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
alle sechs Jahre, von der zuständigen Behörde in sicherheitstechnischer
Hinsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand
oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die
zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht
überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines
amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von
dem Erlaubnisinhaber zu tragen. |
| |
(2) |
Werden bei der
Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der
Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die
weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel
untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im
Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten. |
| |
|
|
|
|
Aus der Begründung zur AWaffV |
|
Zu § 9 |
Die Vorschrift beruht
auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG. |
| |
Mit der Regelung, die
für alle Arten von Schusswaffen gilt, wird der grundsätzliche Rahmen
abgesteckt, in dem auf erlaubnispflichtigen (ggf. ganz oder teilweise
kommerziell betriebenen) Schießstätten das Schießen gestattet ist. Im
Einzelfall wird auf der Grundlage dieser Bestimmung durch die Waffenbehörde
zu entscheiden sein, wie weit eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des
Waffengesetzes reichen soll. |
|
Zu Absatz 1:
Satz 1 Nr. 1: |
Hierdurch wird
gewährleistet, dass Inhaber waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse im Rahmen
des dem Besitz zugrunde liegenden Bedürfnisses den Gebrauch ihrer
Schusswaffen oder solcher gleicher Art auf Schießstätten üben bzw. solche
Schusswaffen testen können. Zu denken ist hier insbesondere an Inhaber
waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse als gefährdete Personen, Büchsenmacher
oder Jäger, die zum jagdlichen Übungsschießen mit eigener Waffe die
Schießstätte benutzen möchten. |
|
Satz 1 Nr. 2: |
Die Bestimmung
gestattet naturgemäß das in den Bestimmungen des Waffengesetzes und der
Verordnung zulässige sportliche Schießen, die zur Erlangung der Sachkunde
erforderlichen Übungen, die jagdliche Ausbildung und die Ausbildung bzw.
Übung der Verteidigung mit Schusswaffen. |
|
Satz 1 Nr. 3: |
Hier werden die Fälle
behandelt, in denen auf kommerziell betriebenen Schießstätten außerhalb der
in Nummern 1 und 2 genannten Sachverhalte das Schießen zulässig ist. Zu
denken ist hier etwa an Personen, die (noch) keine eigene Schusswaffe
besitzen (können), oder aber an Personen, die zur Belustigung auf ortsfesten
oder ortsveränderlichen Schießanlagen schießen möchten. Zur Verhinderung
einer Aushöhlung der Bestimmungen der Verordnung über das sportliche
Schießen muss die Regelung zunächst auf die dort zulässigen Schusswaffen
begrenzt sein. |
|
Satz 2: |
Hier wird
klargestellt, dass Übungen im Sinne des § 7 nur in den Fällen gestattet
werden, in denen diese im Rahmen von Ausbildungen erforderlich sind; durch
die Verweisung auch auf § 7 Abs. 3 bleibt die dort vorgenommene Freistellung
des Trainings im jagdlichen Schießen unberührt. |
| |
Satz 3 statuiert eine
durch § 35 bewehrte Überwachungspflicht. |
|
Zu Absatz 2: |
Absatz 2 gibt der
Behörde den ausreichenden Spielraum, in besonders begründeten Fällen von den
Bestimmungen der Verordnung Ausnahmen zuzulassen; das Verbot des § 27 Abs. 7
Satz 1 des Waffengesetzes bleibt hiervon unberührt. |
|
Zu Absatz 3: |
Die Regelung
berücksichtigt, dass Behörden und deren Bedienstete auch private bzw.
öffentliche Schießstände nutzen können müssen. |
| |
|
|
Zu § 10 |
Die Vorschrift beruht
auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Waffengesetzes. Sie entspricht im
Wesentlichen dem § 34 der 1. WaffV. Neben die Zuverlässigkeit tritt wegen
der Ausdifferenzierung im neuen gegenüber dem bisherigen Waffengesetz die
persönliche Eignung. |
|
Zu Absatz 3: |
Die Bestimmung
berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten bei schießsportlichen oder
jagdlichen Vereinigungen, die häufig die Aufsicht durch ehrenamtlich tätige
Personen ausführen lassen müssen, wobei die Aufsicht nicht in gleichem
Umfang wie etwa auf kommerziell betriebenen Schießstätten vorausplanend und
konstant organisiert werden kann. Die hier eingeräumte Erleichterung kann
bei Schießsportvereinen jedoch nur unter der Voraussetzung ermöglicht
werden, dass der Verein einem anerkannten Verband angehört und daher eine
erhebliche Gewähr für die Durchsetzung der Sicherheitsbestimmungen durch den
Verband gegenüber den angeschlossenen Vereinen besteht. |
| |
Eine neue Komponente
ist die Einbeziehung der Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und
Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen, die § 27 Abs. 3
des Waffengesetzes vorsieht. Absatz 5 regelt, dass die Obhut nicht unbedingt
mit der – unmittelbaren – Aufsicht beim Schützen gleichzusetzen ist.
Entscheidend ist, dass eine derart qualifizierte Aufsichtsperson vor Ort
ist, die die altersgemäße Heranführung der Kinder und Jugendlichen an das
Schießen beobachtet und die gegebenenfalls auch insbesondere bei der Lösung
von Krisen- oder Pannenfällen während des Schießbetriebs in altersgerechter
Weise eingreifen kann. Die unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen, der
Kind oder Jugendlicher ist, würde insbesondere kleine Vereine überfordern,
eine entsprechende Anzahl qualifizierter Aufsichtspersonen bereitzustellen,
bzw. den Schießbetrieb faktisch lahm legen. |
|
Zu Absatz 6: |
Absatz 6 überantwortet
die Durchführung der Qualifizierung für Aufsichten allgemein oder für zur
Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen den Jagd- bzw. den
anerkannten Schießsportverbänden. Bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens (vgl. auch
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes). |
|
Zu Absatz 7: |
Die Regelung nimmt
ortsveränderliche Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung mit
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase verwendet werden, dienen (Schießbuden auf Jahrmärkten usw.)
und die bislang nicht dem Waffenrecht unterlagen, von den Vorschriften des §
10 Abs. 1 bis 6 aus. Hiervon unberührt bleiben Anforderungen nach
anderweitigen Vorschriften wie beispielsweise dem Gewerberecht. Darüber
hinaus enthält § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes selbst eine Spezialregelung
zur Aufsicht von Kindern. |
| |
|
|
Zu § 11 |
Die Vorschrift beruht
auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Waffengesetzes. Sie entspricht in Absatz 1
und 2 im Wesentlichen dem § 35 der bisherigen 1. WaffV. |
|
Zu Absatz 1: |
Zu den Pflichten der
Aufsichtspersonen gehört neben der Sorge für die Einhaltung der primären
Sicherheitserfordernisse selbstverständlich auch die Gewährleistung der
Beachtung der grundsätzlich den Erlaubnisinhaber treffenden gesetzlichen
Pflichten des § 27 Abs. 3 oder 6 (besondere Anforderungen beim
Schießen durch Kinder und Jugendliche bei ortsfesten oder ortsveränderlichen
Schießstätten). |
|
Zu Absatz 3: |
Absatz 3 trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung.
Beispiele hierfür sind Büchsenmacher beim Einschießen von Waffen,
Kaderschützen beim Schießtraining oder Schießausbilder bei der
Funktionsprüfung einer Waffe. Allerdings ist zu verlangen, dass die allein
ohne Aufsicht Schießenden selbst die Qualifizierung als Aufsicht haben. Nur
auf diese Weise ist gewährleistet, dass sie ohne (Selbst-) Gefährdung etwa
im Falle der Funktionsstörung einer Waffe sach- und situationsgerecht
reagieren. Es reicht in diesem
Zusammenhang aus, dass der Ausschluss der Anwesenheit einer weiteren Person
nur für dem benutzten Schießstand selbst sichergestellt werden muss, sich
aber nicht auf räumlich abgetrennte weitere Bereiche (z.B. Vereinsheim,
weitere abgetrennte Schießstände etc.) bezieht. |
| |
|
|
Zu § 12 |
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des
Waffengesetzes. Sie entspricht im Wesentlichen § 37 der 1. WaffV. |
| |
Zum Seitenanfang |