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§ 15 |
Schießsportverbände, schießsportliche Vereine |
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(1) |
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Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher
Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der |
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1. |
wenigstens
in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in
schießsportlichen Vereinen organisiert ist, |
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2. |
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit
Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, |
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3. |
den
Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, |
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4. |
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a) |
auf eine
sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und |
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b) |
zur
Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines
altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt, |
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5. |
regelmäßig
überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, |
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6. |
den sportlichen Betrieb in den Vereinen
auf der Grundlage einer genehmigten
Schießsportordnung organisiert und |
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VO vom
12. Juni 2003 |
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§ 5 |
Schießsportordnungen |
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(1) |
Die Genehmigung einer Sportordnung für
das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schießen
nur auf zugelassenen Schießstätten
veranstaltet wird und |
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1. |
jeder
Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist, |
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2. |
ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt
und dabei insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen
Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind, |
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3. |
mit nicht
vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§
6) durchgeführt wird, |
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4. |
nicht im
Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden, |
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5. |
jede einzelne Schießdisziplin
beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge
und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießdisziplinen auch
ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine
speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und |
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6. |
zur
Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur
regelmäßigen Nutzung verfügbar sind. |
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(2) |
Dem Antrag auf Genehmigung einer
Schießsportordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch die Beschreibung des
Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung von
Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere von der Neuaufnahme von
Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schießbetriebs nach den
geänderten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der
regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen
Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen. |
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(3) |
Im
Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur
Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der
genehmigten Schießsportordnung zulassen.
Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein
Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von der
genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt
vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Zulassungen
nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen. |
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Begründung |
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Die Regelung soll die Entwicklung neuer
Schießsportdisziplinen ermöglichen;
Abweichungen von genehmigten Disziplinen können daher zeitlich befristet und
in der Regel regional begrenzt von einem Verband zugelassen werden. Nach
Satz 3 der Vorschrift wird dem Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage
vorgeschriebener Anzeigen die Möglichkeit gegeben, bei begründeten Bedenken
gegen die Vorhaben einzuschreiten. |
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(4) |
Für das
sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für
Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den
in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen. |
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Begründung |
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Absatz 4
stellt zunächst klar, dass das Schießen zu Trainingszwecken nicht den
Festlegungen der Disziplinen der Sportordnung entsprechen muss, wobei
uneingeschränkt insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und auch die
Verbote der §§ 6 und 7 beachtet werden müssen.
Ebenso soll diese
Möglichkeit für regional und örtlich sehr unterschiedliche, aber dennoch
weit verbreitete Schießsportveranstaltungen im Einzelfall erhalten bleiben,
bei denen ausnahmsweise in Abweichung von den Disziplinen der festgelegten
Sportordnungen z.B. auf andere Ziele (Ehrenscheiben, Luftballons), auf
andere Entfernungen oder mit anderer Visiereinrichtung geschossen wird.
Aus dem so nach Absatz 4 zulässigen sportlichen Schießen kann allerdings
kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz besonderer bzw. zusätzlicher
Schusswaffen hergeleitet werden. |
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Aus der Begründung zur VO |
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Konsequenz
der Regelungen über die Genehmigung von Schießsportordnungen im Gesetz und
in der Verordnung ist, dass in Vereinen und Verbänden organisierter
Schießsport außerhalb der Regelungen solcher genehmigter
Schießsportordnungen grundsätzlich unterbunden wird |
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Schießsportdisziplinen in Schießsportordnungen der Verbände sollen nur
genehmigt werden, wenn für jede beantragte Schießdisziplin grundsätzlich die
tatsächliche Ausübung auf entsprechend zugelassenen Schießstätten für den
Verband gewährleistet ist; eine Auflistung aller durch den Verband genutzten
Schießstätten ist in diesem Zusammenhang aber nicht erforderlich.
Die
Zulässigkeit der Schießsportdisziplin kann für den gesamten
Zuständigkeitsbereich des Verbandes gelten, die Frage des Bedürfnisses für
hierzu notwendige Waffen der einzelnen Sportschützen hängt dagegen vom
regionalen Vorhandensein einer entsprechenden Schießstätte zur regelmäßigen
Ausübung dieser Schießsportdisziplin ab. |
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7. |
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens
die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine
verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese |
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a) |
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, |
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b) |
einen
Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer
Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem
erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und |
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c) |
über eigene
Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen
verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige
Schießstätten nachweisen. |
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(2) |
Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere
Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen
Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu
erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter
Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000
Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren
Vereinen haben. |
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(3) |
Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt
durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1
zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz
hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses
Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden
der übrigen Länder. |
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(4) |
Die
zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen.
Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der
Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14
Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung
anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an
der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die
Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der
Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach
Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem
Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung. |
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(5)
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Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus
ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. |
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(6) |
Sportliches
Schießen liegt dann vor, wenn nach festen
Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des
kampfmäßigen Schießens,
insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen
darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig. |
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(7) |
Das Bundesverwaltungsamt entscheidet
über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände,
die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports |
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1. |
Vorschriften über die Anforderungen und
die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und
insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen
ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise
ausgeschlossen sind, sowie |
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2. |
einen Ausschuss zu bilden, in den neben
Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des
Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der
Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung der
Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter Berücksichtigung
waffentechnischer Fragen berät. |
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